Öffnungszeiten:
Montag - Freitag: 7.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich 15.00 - 18.00 Uhr
Nutzen Sie unseren Service: PERSÖNLICHE TERMINVEREINBARUNG!!
Wenn Sie Schwierigkeiten haben, zu unseren regulären Öffnungszeiten ins Rathaus zu kommen oder wenn Sie es gerade nur so knapp vor 18.00 Uhr noch ins Rathaus schaffen, dann vereinbaren Sie doch mit uns telefonisch einen Termin, der Ihnen persönlich passt.
Online sind unsere Türen selbstverständlich immer für Sie offen.
Schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir werden uns so schnell wie möglich um Ihr Anliegen kümmern.
Bürgersprechstunde des 1. Bürgermeisters:
Der erste Bürgermeister steht gerne für Ihre Fragen zur Verfügung. In Gesprächen mit den Bürgern der Gemeinde erfährt er aus erster Hand Probleme und Sorgen, Wünsche und Vorstellungen.
Gespräche sind jederzeit nach vorheriger telefonischer Vereinbarung möglich. Wenden Sie sich bitte an das Vorzimmer des 1. Bürgermeisters, Frau Ohnes, Telefon 089 909974-40. Dabei bitten wir Sie, bereits bei der Terminvereinbarung mitzuteilen, um was es geht. So kann sich der Bürgermeister bereits im Vorhinein ein Bild machen und sich bei Bedarf auch bei den zuständigen Mitarbeitern des Rathauses erkundigen. Im Gespräch können dann vielleicht auch schon Lösungsansätze diskutiert werden.
Elektronische Einlegung von Rechtsbehelfen
Die Gemeinde Feldkirchen stellt für die elektronische Übermittlung eines Widerspruchs, gegen einen Bescheid der Gemeinde Feldkirchen, den Zugang über ein De-Mail-Konto bereit.
Die De-Mail-Adresse lautet: rathaus@feldkirchen.de-mail.de
Anforderungen:
Das über den De-Mail übertragen elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:
- .doc- oder .docx-Dokumente, soweit keine aktiven Komponenten (z.b. Markos) werden werden.
Für die Dateinamen gilt:
- max. 60 Zeichen
- keine Kommata, Umlaute, Sonderzeichen
- nur ein "." (Punkt) unmittelbar vor der Dateiendung (z.B. ".pdf")
- sollen einen Rückschluss auf den Inhalt der Dateizulassen ("sprechender Dateiname", z.B. Wiederspruch-Mustermann.pdf)
Hinweis:
Die rechtsverbindliche Einleitung eines Verfahrens per einfacher E-Mail hat der Gesetzgeber nicht zugelassen!