Pass- und Ausweisrecht
Vorsicht bei der Herausgabe von (vor allem neuen) Personalausweisen bei Veranstaltungen und in Diskotheken
Gewerbetreibende und Veranstalter sind verpflichtet, die zeitlichen Aufenthaltsbegrenzungen für Minderjährige zu beachten und sicherzustellen, dass die Jugendlichen die Gaststätten und Veranstaltungen rechtzeitig verlassen. Zu diesem Zweck ist jedoch die Hinterlegung des Personalausweises beim Gewerbetreibenden oder Veranstalter unzulässig. Auch Kopien des Personalausweises dürfen zu Kontrollzwecken nicht verlangt oder angefertigt werden, da die Vorlage des Personalausweises zur Alterskontrolle bereits genügt.
Darüber hinaus bleibt es den Gewerbetreibenden und Veranstaltern aber überlassen, wirksame Maßnahmen zur Alterskontrolle zu treffen.
Genauere Informationen erhalten Sie im Melde- und Paßamt unserer Gemeinde!