Einwohnermeldeamt

Nutzen Sie hier die Möglichkeit sich zu den verschiedenen Themen rund um das Einwohnermeldeamt zu informieren. Die entsprechenden Formulare stehen Ihnen zum Download bereit. Einige Anliegen können Sie auch direkt online erledigen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Anliegen im Feldkirchner Einwohnermeldeamt vorübergehend nicht ohne vorherige Terminvereinbarung bearbeitet werden kann. 

Terminvereinbarung erforderlich!

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Hinweis:  Personenanzahl bei Buchung beachten! Das heißt, nicht ein Termin für beispielsweise 4 Kinderreisepässe. Ansonsten besteht keine Garantie, dass Ihr Anliegen bearbeitet werden kann.

 

online Terminvergabe

 

 

Die Abholung von Dokumenten (Personalausweis/Reisepass) ist ohne Termin möglich!

An-, Ab- und Ummeldung

Meldepflicht

Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde.

 

Voranzeige einer Anmeldung

Wir bitten Sie, Ihre Zuzugsdaten wie Name und Anschrift HIER vorab an das Einwohnermeldeamt online übermitteln.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Wohnungsgeberbestätigung (diese können Sie HIER herunterladen)
  • Personalausweis und Reisepass

 

Umzug innerhalb Feldkirchens

Wenn Sie innerhalb der Gemeinde Feldkirchen umgezogen sind, können Sie HIER Ihren Adresswechsel online melden.

 

Gebühren für die An-, Ab- und Ummeldung

Die An-, Ab- und Ummeldung ist Gebührenfrei

 

Personalausweis

Erforderliche Unterlagen

  • 1 aktuelles (neues) biometrisches Lichtbild, Format 35 x 45 mm

    Hinweis: Derzeit werden in der Gemeinde Feldkirchen noch keine digitalen Lichtbilder erstellt!

  • bisherigen Personalausweis oder Reisepass bzw. Kinderreisepass
  • persönliche Anwesenheit des Antragstellers (auch Babys und Kleinkinder!)
  • bei Erstausstellung durch die Gemeinde Feldkirchen:

bei Ledigen: eine Geburtsurkunde

bei verheirateten bzw. geschiedenen Personen: Heiratsurkunde 

  • ggfs. Nachweis über eine evtl. Namensänderung
  • Bei Personalausweisbewerbern unter 16 Jahren:
    bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Personalausweisbehörde überprüft werden soll. Hierfür bitte Ausweiskopie/Passkopie mitbringen.
  • den Sorgerechtsbeschluss bei nur einem Sorgeberechtigten

Wichtig: In Zweifelsfällen kann die Ausweisbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich vorbeikommen.

Ab 02.August 2021 sind bei der Personalausweisbeantragung Fingerabdrücke verpflichtend (ab dem 6.Lebensjahr).

Hinweis: Es kann bereits auch für Kinder ein regulärer Personalausweis oder Reisepass ausgestellt werden. Die Gültigkeit beträgt bei unter 24-jährigen 6 Jahre. Bitte beachten Sie jedoch nachfolgende Hinweise zum Verlust der Gültigkeit!

Unabhängig von der Restgültigkeit des Ausweisdokuments verlieren diese ihre Gültigkeit, wenn die Person anhand des darin eingetragenen Lichtbilds nicht, oder nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dies kann zum Beispiel auch zu Zurückweisungen an Grenzübergängen führen.

Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen ab 01.01.2021

  • Antragsteller ab 24 Jahren: 37,00 EUR
  • Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 EUR
  • Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige: Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich; aufgrund der Berücksichtigung im Regelbedarf ist eine Bedürftigkeit der Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII im Regelfall nicht mehr gegeben
  • Vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR

Weitere Gebührenregelungen ab 01.01.2021

  • Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Vollendung des 16. Lebensjahres: gebührenfrei
  • Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei älteren Ausweisen: gebührenfrei
  • Ändern der PIN im Bürgeramt = Neusetzen der Geheimnummer (z. B. PIN vergessen): gebührenfrei
  • Ändern der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei
  • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei
  • Entsperren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
  • Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikats: Festlegung durch jeweiligen Anbieter 

Eine Checkliste zur Ausweisbeantragung finden Sie hier.

Adobe_PDF Vollmacht zur Abholung des neuen Personalausweises
Adobe_PDF Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter

Kinderreisepass bis 12 Jahre

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles biometrisches Lichtbild, Format 35 x 45 mm

Hinweis: Derzeit werden in der Gemeinde Feldkirchen noch keine digitalen Lichtbilder erstellt!

  • Kinderreisepässe werden nur noch mit Lichtbild ausgestellt. Dies gilt auch für Kleinkinder.
      • Reisepass wurde nicht von der Gemeinde Feldkirchen ausgestellt: alter Kinderreisepass und Geburtsurkunde
      • Reisepass wurde von der Gemeinde Feldkirchen ausgestellt: alter Kinderreisepass
  • persönliche Anwesenheit des Antragstellers (auch Babys und Kleinkinder!).
  • Bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden soll. Hierfür bitte Ausweiskopie/Passkopie mitbringen!

  • Sorgerechtsbeschluss bei nur einem Sorgeberechtigten


Wichtig: In Zweifelsfällen kann die Ausweisbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich vorbeikommen       

Ein Kinderreisepass kann nur rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit verlängert werden. Bereits am Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Verlängerung rechtlich und technisch nicht mehr möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit ist nur eine Ausstellung eines neuen Kinderreisepasses möglich. Die Verlängerung/Aktualisierung eines Kinderreisepasses ist also nur möglich, wenn der Kinderreisepass noch gültig ist und noch genügend leere Seiten vorhanden sind (sonst Neuausstellung!) Für eine Verlängerung ist jeweils ein aktuelles Lichtbild erforderlich.

Hinweis: Es kann bereits auch für Kinder ein regulärer Personalausweis oder Reisepass ausgestellt werden. Die Gültigkeit beträgt bei unter 24-jährigen 6 Jahre. Bitte beachten Sie jedoch nachfolgende Hinweise zum Verlust der Gültigkeit.

Unabhängig von der Restgültigkeit des Ausweisdokuments verlieren diese Ihre Gültigkeit, wenn die Person anhand des darin eingetragenen Lichtbilds nicht, oder nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dies kann zum Beispiel auch zu Zurückweisungen an Grenzübergängen führen.

Gebühren

Kinderreisepass: 13,00 EUR (1 Jahr gültig)

Verlängerung oder Aktualisierung eines Kinderreisepasses: 6,00 EUR (um je 1 Jahr, max. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres). 

 

Eine Checkliste zur Ausweisbeantragung finden Sie hier.

 

Adobe_PDF Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter

Reisepass

Erforderliche Unterlagen

  • 1 aktuelles (neues) biometrisches Lichtbild, Format 35 x 45 mm

    Hinweis: Derzeit werden in der Gemeinde Feldkirchen noch keine digitalen Lichtbilder erstellt!

  • bisherigen Personalausweis oder Reisepass bzw. Kinderreisepass
  • persönliche Anwesenheit des Antragstellers (auch Babys und Kleinkinder!)
  • bei Erstausstellung durch die Gemeinde Feldkirchen:

bei Ledigen: eine Geburtsurkunde

bei verheirateten bzw. geschiedenen Personen: Heiratsurkunde 

  • ggfs. Nachweis über eine evtl. Namensänderung
  • beim Kinderreisepass die Unterschrift beider Erziehungsberechtigter (dies gilt auch für die Beantragung eines Personalausweises vor dem 16.Lebensjahr sowie für die Beantragung eines Reisepasses vor dem 18.Lebensjahr).
  • Bei Personalausweisbewerbern unter 16 Jahren:
    bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Personalausweisbehörde überprüft werden soll
  • den Sorgerechtsbeschluss bei nur einem Sorgeberechtigten

Wichtig: In Zweifelsfällen kann die Ausweisbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich vorbeikommen.

Ab 02.August 2021 sind bei der Personalausweisbeantragung Fingerabdrücke verpflichtend (ab dem 6.Lebensjahr).

Hinweis: Es kann bereits auch für Kinder ein regulärer Personalausweis oder Reisepass ausgestellt werden. Die Gültigkeit beträgt bei unter 24-jährigen 6 Jahre. Bitte beachten Sie jedoch nachfolgende Hinweise zum Verlust der Gültigkeit!

Unabhängig von der Restgültigkeit des Ausweisdokuments verlieren Ausweisdokumente Ihre Gültigkeit, wenn die Person anhand des darin eingetragenen Lichtbilds nicht oder nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dies kann z.B. auch zu Zurückweisungen an Grenzübergängen führen!

Gebühren für die Ausstellung von Reisepässen

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 EUR
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 60,00 EUR
  • vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
  • Änderung eines Passes/vorläufigen Passes: 6,00 EUR
  • Zuschlag zum Reisepass für einen Express-Pass: 32,00 EUR
  • Zuschlag für einen Reisepass mit 48 Seiten: 22,00 EUR

Eine Checkliste zur Ausweisbeantragung finden Sie hier.

Adobe_PDF Vollmacht zur Abholung des neuen Reisepasses
Adobe_PDF Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter

Meldebescheinigung / Erweiterte Meldebescheinigung

Wenn Sie in der Gemeinde Feldkirchen gemeldet sind, können Sie hier eine Meldebescheinigung beantragen. Diese können Sie gegenüber Dritten (Behörden, Privatinstitutionen) als Nachweis Ihres Wohnsitzes verwenden.

Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

  • Familienname und frühere Namen
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Ordens- und Künstlernamen
  • Geburtsdatum und -ort, bei Geburt im Ausland: Staat
  • Derzeitige Anschriften: gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung

Erweiterte Meldebescheinigung:
Sollten Sie die Meldebescheinigung beispielsweise zum Zwecke der Eheschließung oder zur Vorlage bei einer Botschaft oder einem Konsulat benötigen, so handelt es sich hierbei um eine erweiterte Meldebescheinigung.

Sie können auswählen, welche der folgenden zusätzlichen Daten Sie erhalten wollen:

  • Frühere Anschriften (sofern gespeichert)
  • Einzugsdatum, Auszugsdatum, Statuswechseldatum
  • Familienstand
  • Religion
  • Geschlecht
  • Personalausweis / Pass-Daten
  • Derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • Ankunftsnachweis (AKN)
  • Daten zum gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geburtsdatum und Anschrift)
  • Daten zum Ehegatten bzw. Lebenspartner (Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geburtsdatum und Anschrift)
  • Daten zu minderjährigen Kindern (Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift)

Für die erweiterte Meldebescheinigung müssen Sie angeben, für welche Stelle (z.B. welche Behörde) Sie diese benötigen.

Die Gebühr für die Ausstellung einer Meldebescheinigung beträgt 5,00 Euro.
Die Gebühr für die Ausstellung einer erweiterten Meldebescheinigung beträgt 5,00 Euro.

Sie gelangen HIER zur Onlinebeantragung einer Meldebescheinigug.

Die Beantragung einer gebührenfreien Meldebescheinigung (z.B. für Rentenzwecke) kann nicht online erfolgen. Wenden Sie sich hierzu bitte persönlich an Ihre Meldebehörde.

Die Beantragung für eine andere Person ist nur mit schriftlicher Vollmacht möglich. Sie kann daher nicht online erfolgen.

Führungszeugnis

Führungszeugnis

Bei den Führungszeugnissen unterscheidet man:

  • Führungszeugnis für private Zwecke
  • Führungszeugnis für eine Behörde
  • Erweitertes Führungszeugnis
  • Europäisches Führungszeugnis

Online-Antrag
Hier können Sie das Führungszeugnis über das zentrale Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen.

Voraussetzungen
Der Antrag auf ein Führungszeugnis kann bei der Meldebehörde der gemeldeten Haupt- und auch der Nebenwohnung gestellt werden. Personen, die nicht im Bundesgebiet gemeldet sind, müssen den Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz stellen.
Voraussetzung für den Antrag auf ein Führungszeugnis ist die Vollendung des 14. Lebensjahres.

Ein einfaches Führungszeugnis können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch beantragen.
Bei schriftlicher Antragstellung ist die Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch eine siegelführende Stelle erforderlich. Weiterhin müssen Sie den Verwendungszweck für das Führungszeugnis angeben.

Benötigte Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Gebühr 13,00 €

Gebührenbefreiung: Bei Mittellosigkeit (z. B. Beziehenden von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfeempfängern, Beziehern des Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz) oder wenn das Führungszeugnis für einen besonderen Verwendungszweck benötigt wird. Dies wird angenommen, wenn das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung benötigt wird (zur Gebührenbefreiung siehe auch unter "Weiterführende Links").

Bei einer elektronischen Antragstellung ist der Nachweis der Mittellosigkeit elektronisch zu erbringen.

Erweitertes Führungszeugnis: Die Aufforderung, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, bestätigt, dass die entsprechenden Voraussetzungen (siehe unter "Besonderheiten") vorliegen.

Bearbeitungszeit
Im Regelfall zwei bis drei Wochen.
Europäisches Führungszeugnis: bis zu sechs Wochen

 

Besonderheiten:

Führungszeugnis für private Zwecke
Das Führungszeugnis wird Ihnen direkt vom Bundesamt für Justiz an Ihre private Meldeanschrift gesandt.

Führungszeugnis für eine Behörde
Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundesamt für Justiz an die von Ihnen genannte deutsche Behörde gesandt. Im Antrag muss der Verwendungszweck angegeben werden.

Erweitertes Führungszeugnis
Ein erweitertes Führungszeugnis kann erteilt werden, wenn

  1. die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf die Vorschrift des
    § 30 a BZRG vorgesehen ist

oder wenn

2. dieses Führungszeugnis benötigt wird für
    a) die Prüfung der Eignung nach § 72 des Achten Buches Sozialgesetzbuch -        
        Kinder- und Jugendhilfe
    b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung,
        Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
    c) eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt
        zu Minderjährigen aufzunehmen.

Die schriftliche "Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses" (wird von der auffordernden Person/Behörde/Firma /Institution/Verein etc. ausgestellt) ist bei Antragstellung vorzulegen.

Europäisches Führungszeugnis
Ein Europäisches Führungszeugnis erhalten Personen, die - neben oder anstatt der deutschen - die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen. In dieses Führungszeugnis werden auch die Eintragungen aufgenommen, die im Strafregister des Herkunftslandes gespeichert sind.

Führungszeugnis online (zentrales Online-Portal)
Um einen elektronischen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz stellen zu können, benötigen Sie

  • einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
  • ein Kartenlesegerät oder Smartphone zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
  • die AusweisApp2 und
  • ggf. ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Digitalkamera oder Scanner) um Nachweise hochzuladen

Führungszeugnis online

 

Rechtsgrundlagen:

  • § 30, 30a und 31 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG)
  • § 72a Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
    Persönliche Eignung

 

Weiterführende Links:

 

Gewerbean-, ab und -ummeldungen

Gewerbeamt nur mit Termin

Bitte beachten Sie, dass Ihr Anliegen im Gewerbeamt nicht ohne vorherige Terminvereinbarung bearbeitet werden kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Für das Gewerbeamt ist derzeit ein Termin erforderlich.

Sie haben nachstehend die Möglichkeit, sich die Formulare zum Ausfüllen herunter zu laden.

Adobe_PDF Gewerbeanmeldung
Adobe_PDF Gewerbeummeldung
Adobe_PDF Gewerbeabmeldung

 

Hier finden Sie eine Formularhilfe für Gewerbe An,- Um- und Abmeldungen

https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/rzsued/rzsued/gewan/gewerbemeldung-druck/index

 

Eine Online-Gewerbemeldung ist derzeit leider nicht möglich. Sie benötigen einen persönlichen Termin im Gewerbeamt. Termin nur nach vorheriger Absprache: gewerbe@feldkirchen.de

 

Frau Rauscher Telefon: 089 909974-21 E-Mail: gewerbe@feldkirchen.de
Frau Sader Telefon: 089 909974-34 E-Mail: gewerbe@feldkirchen.de

 

Münchner Ferienpass

Der Münchner Ferienpass ist für alle Kinder und Jugendlichen im Alter von 6 bis 17 Jahren, die ihre Ferien in München und Umland verbringen wollen.
Auch Kinder und Jugendliche, die nicht in München und Umgebung leben, können diesen Pass erwerben.

Er bietet viele Tipps für aufregende Unternehmungen in und um München zu kostenfreien bzw. stark ermäßigten Preisen. Der Ferienpass ist ein kleines Gutscheinheft, in dem Gutscheine zum Heraustrennen sind

Was ist der Münchner Ferienpass?
Ideal gegen Langeweile, viel Spaß für wenig Geld!
Der Münchner Ferienpass bietet Ermäßigungen, Gutscheine, Anregungen und exklusive Angebote

Wie lange ist er gültig?
Er gilt ab den Herbstferien bis zum Ende der Sommerferien.

Wie viel kostet der Münchner Ferienpass?
14 Euro für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre.
Er beinhaltet die M-Bäder-Nutzung, die MVV-Nutzung in den Sommerferien und das Ferienpassprogramm.

10 Euro für Jugendliche von 15 bis 17 Jahre.
Er beinhaltet die M-Bäder-Nutzung und das Ferienpassprogramm, aber nicht die MVV-Nutzung.

Wer kann den Münchner Ferienpass nutzen?
Der Münchner Ferienpass gilt für Kinder und Jugendliche von 6 bis 17 Jahren, unabhängig vom Wohnort.

Was bietet der Münchner Ferienpass?
Der Ferienpass bietet Sehenswertes, Museen, Theater, Kino, Sport, Führungen, kreative Angebote und vieles mehr.

Münchner Familienpass

Der Familienpass wird für alle Münchner Familien und für Familien aus den Landkreisen Fürstenfeldbruck, Dachau, Ebersberg, Freising, München und Starnberg für 6 Euro angeboten. Er ist bis 31. Dezember des laufenden Jahres gültig und enthält zahlreiche exklusive Workshopangebote, Gutscheine und viele attraktive Ermäßigungen.

Der Familienpass gilt für zwei Erwachsene und bis zu vier Kindern bis einschließlich 17 Jahren. Familien mit mehr als vier Kindern bekommen einmalig einen weiteren, kostenlosen Familienpass.

Wie lange ist der Münchner Familienpass gültig?
Der Familienpass gilt von 01.01. bis einschließlich 31.12. (ganzjährig). Bei manchen Angeboten gibt es aufgrund von Spielzeiten oder Saisonen abweichende Termine. Diese sind auf dem jeweiligen Coupon vermerkt.

Wie viel kostet der Münchner Familienpass?
Der Familienpass kostet 6 Euro.

Abfrage des Antragsstatus Ihres Reisepasses / Personalausweises

Hier können Sie den Antragsstatus Ihres Reisepasses oder Ihres Personalausweises abfragen.

Für die Abfrage benötigen Sie die Seriennummer (letzte 10 Zahlen) Ihres Ausweises und Ihr Geburtsdatum.

Für den Status eines beantragten Ausweises bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Antrag erstellt
  • Antrag verschickt
  • Dokument bei der Meldebehörde eingetroffen
  • Antragsteller zur Abholung benachrichtigt

Zur Abfrage Antragsstatus Reisepass/Personalausweis

 

Terminvergabe Einwohnermeldeamt


Aktuelle Meldungen

Rentensprechtage der Deutschen Rentenversicherung buchen

Kontakt zur Rentenversicherung:

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

Kostenloses Servicetelefon 0800 1000 480 15

Homepage der DRV Bayern Süd

service@drv-bayernsued.de

 

Beratung suchen und buchen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html

 

Standort München

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

Thomas-Dehler-Straße 3
81737 München

Tel. 089/ 6781-0

Fax.089/6781-2345

 

Standort Landshut

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

Am Alten Viehmarkt 2

84028 Landshut

Tel 0871/ 81-0

Fax.0871/81-2140

Mikrozensus 2023

Geschulte Interviewerinnen und Interviewer des Bayerischen Landesamts für Statistik
bitten Bürgerinnen und Bürger um Unterstützung und Mitarbeit bei der Erhebung zum Mikrozensus 2023.

Die ganze Pressemitteilung finden Sie Hier.

Pin-Rücksetzung und Aktivierungsdienst

Der PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst

Kostenfrei eine neue PIN für den Online-Ausweis digital beantragen, den Online-Ausweis selbst aktivieren

Wer den Online-Ausweis verwenden möchte, ihn aber erst noch aktivieren muss, kann das jetzt ohne Gang auf’s Amt erledigen. Der Code für die Aktivierung und die neue PIN für den Online-Ausweis kommen per Post nach Hause.

Quelle: Bundesdruckerei GmbH

Für viele digitale Verwaltungsleistungen und geschäftliche Angelegenheiten im Internet wird ein digitaler Identitätsnachweis benötigt. Dafür gibt es den deutschen Online-Ausweis im Chip des Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels und der eID-Karte für Bürger der Europäischen Union.

Die Freigabe der Daten aus dem Chip erfolgt mit einer sechsstelligen PIN. In der Regel wird kein Karteleser benötigt, da die meisten Smartphones den Chip auslesen können. Doch viele Bürger wissen ihre PIN nicht mehr oder haben den Online-Ausweis noch nicht aktiviert.

Rasche Abhilfe schafft die Internetseite www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de, die von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) betrieben wird.

Hier kann mit wenigen Schritten der PIN-Rücksetzbrief bestellt werden. Er wird aus Sicherheitsgründen, ähnlich wie Zugangsdaten für das Online-Banking, per Post persönlich zugestellt.

"Den kostenlosen Online-Service können Bürger nutzen, um einen Aktivierungscode sowie eine neue PIN bequem online zu bestellen", sagt Thomas Löer, Leiter Geschäftsfeld German ID-Systems der Bundesdruckerei GmbH.

"Der neue Webservice vereinfacht die Aktivierung der Online-Ausweisfunktion sehr. Bereits in der siebenwöchigen Testphase wurden 25.517 PIN-Rücksetzbriefe bestellt und 15.534 Online-Ausweise aktiviert," informiert CIO des Bundes Dr. Markus Richter, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern und für Heimat.

Um eine neue PIN über den Online-Service zu bestellen, wird Folgendes benötigt:

  • ein gültiger Personalausweis oder eine gültige eID-Karte,
  • ein geeignetes Smartphoneoder Kartenlesegerät,
  • eine Softwarefür die sichere Verbindung zwischen Dokument und Smartphone oder Computer, etwa die kostenlose AusweisApp2 des Bundes, sowie
  • eine Meldeadresse in Deutschland.

Der Web-Service kann derzeit nicht mit dem elektronischen Aufenthaltstitel genutzt werden, da noch Vorgaben des Ausländerrechts geprüft werden.

"Am einfachsten kann der Online-Service mit dem Smartphone genutzt werden," empfiehlt Thomas Löer von der Bundesdruckerei GmbH. "Wie einfach das geht, zeigt unser Erklärvideo Schritt-für-Schritt." Das Video und weitere Hilfestellungen sind auf der Internetseite www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de verfügbar.

Informationen über den Online-Ausweis und über 160 Anwendungsbeispiele gibt es im www.personalausweisportal.de des BMI.

Diese Meldung entspricht der Pressemitteilung, die am 30. März 2022 von der Bundesdruckerei GmbH veröffentlicht wurde.

Sie finden die Pressemitteilung auf der Internetseite der Bundesdruckerei GmbH.

(Meldung, 30.03.2022)

Änderungen Neuerungen digitales Lichtbild AusweisApp2

Update AusweisApp2

Die Ausweisapp2 prüft u. a. ob der eigene Ausweis bereit ist für die Onlinenutzung inkl. Erklär Video

Benötigt wird: Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels oder der eID-Karte und die AusweisApp2 sowie Handy oder Kartenlesegerät.

Für was: Inanspruchnahme von Behördendiensten, Eröffnung eines Kundenkontos, Beantragung von Führungszeugnissen, Gewerbezentralregisterauskünften oder Einreichen des BAföG-Antrags u. v. m.

Zur Onlinebeantragung von Führungszeugnissen oder Gewerbezentralregisterauskünften geht´s hier: 

Führungszeugnisse / Auskünfte Gewerbezentralregister

Weitere Informationen zur Nutzung und Anwendungsbespiele der Online-Ausweisfunktion finden Sie hier:

AusweisApp2

Personalausweisportal AusweisApp2

 

-Ab 01.05.2025 Einführung und Informationen zum digitalen Lichtbild

Genauere Informationen hierzu sowie alle Änderungen und Neuerungen im Überblick finden Sie hier: 

Peronalausweisportal neue Vorgaben für Personalausweis und Pass

Neue Vorgaben für Personalausweis und Kinderreisepass

Ab 01. Januar 2021: Neue Kinderreisepässe sind ein Jahr gültig

Ab dem 01.01.2021 werden neu beantragte Kinderreisepässe nur noch für maximal 12 Monate ausgestellt. Auch für Verlängerungen des Kinderreisepasses gilt eine maximale Verlängerung von 12 Monaten. Bisher ausgestellte Kinderreisepässe (vor dem 01.01.2021) bleiben bis zum aufgedruckten Gültigkeitsdatum gültig.

Weitere Infos unter: https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/9332988744

 

Ab dem 02. August 2021: Neues Design Personalausweis und zwei Fingerabdrücke werden im Chip gespeichert

Weitere Informationen hierfür erhalten Sie unter: https://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/PA/DE/2020/Aenderung_ab_Januar_2021.html;jsessionid=D9E15EE653E272F8515477E7EEDCDA36.2_cid373

https://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/PA/DE/2020/Neue_Vorgaben_Pass_Personalausweis.html

https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/8110751776

Änderung der Personalausweisgebühr ab 01.01.2021

Die Gebühr für den Personalausweis für Personen ab 24 Jahre ändert sich auf 37,00 EUR

Die Gebühr für unter 24-jährige bleibt bei 22,80 EUR.

 

Dafür entfallen folgende Gebühren beim Personalausweis:

-nachträgliche Aktivierung der Onlinefunktion

-Entsperrung Onlinefunktion                                         je 6,00 EUR

-Änderung der PIN

 

Weitere Infos hierzu finden sie hier:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/entwurf-vo-einfuehrung-eid-karte-fuer-unionsbuerger.html

Einführung der eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

Ab dem 1. Januar 2021 können Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, einen Antrag auf Ausstellung einer Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) stellen.

Mit der eID-Karte kann die Karteninhaberin oder der Karteninhaber die Online-Ausweisfunktion nutzen. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre. Eine verkürzte Gültigkeit bei Personen unter 24 Jahren ist nicht vorgesehen. Jede eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

Die eID-Karte kann nur für Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und nur mit einer eingeschalteten Online-Ausweis-Funktion ausgestellt werden. Die antragstellende Person erhält zudem einen PIN-Brief.

Die Beantragung der eID-Karte ist ab dem 1. Januar 2021 im Einwohnermeldeamt möglich.

 

Hinweis:

Die eID-Karte ist kein Reisedokument sondern soll lediglich die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ermöglichen.

 

Wofür kann eine eID-Karte verwendet werden?

Mit der eID-Karte kann die Karteninhaberin/der Karteninhaber die Online-Ausweisfunktion nutzen.  Die Online-Ausweisfunktion dient dazu sich virtuell auszuweisen oder  beispielsweise auch für das Ausfüllen von Formularen im Internet.

Die eID-Karte ist ausschließlich für den Online-Einsatz konzipiert und dient nicht als Ausweispapier oder als Reisedokument. Daher fehlen auf der eID-Karte Daten, wie z. B. Lichtbild, Unterschrift, Größe und Augenfarbe.

 

Wer kann eine eID-Karte beantragen?

Hinweis:

Deutsche oder deutsche mit einer weiteren Staatsangehörigkeit können die eID-Karte nicht beantragen, da diese Personen sich mit Ihrem Personalausweis elektronisch ausweisen können. 

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, können einen Antrag auf Ausstellung einer Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) stellen.  

 

Staatsangehörige dieser Staaten sind antragsberechtigt:

26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Deutschland)

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Niederlande
  • Italien
  • Irland
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern

 

Hierzu gehören nicht:

  • Großbritannien
  • Türkei
  • Schweiz


EWR-Staaten (26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, außer Deutschland)

  • Norwegen
  • Island
  • Liechtenstein
  •  

Was wird zur Beantragung benötigt:

  • Gültiger ausländischer Pass oder Personalausweis der oben genannten Länder
  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Gebühr: 37,00 EUR

 

Weiter Infos zu der neuen eID-Karte finden Sie hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/eidkg/

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl120s2199.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s2199.pdf%27%5D__1607418516288

https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/buergerinnen-und-buerger/eID-karte-der-EU-und-des-EWR/eid-karte-der-eu-und-des-ewr-node.html

Das „Bundesmelderecht“!

Hier werden wir Sie in nächster Zeit laufend über das Bundesmelderecht informieren! (siehe weiterführende links)

"Bundesmelderecht

Verpflichtung des Wohnungsgebers bei An- und Abmeldung mitzuwirken!

Aufgrund vermehrter Anfragen hier noch ergänzende Hinweise für Wohnungsgeber (Vermieter und/oder Eigentümer):

Bitte stellen Sie auch bei Zuzug der/des Lebensgefährtin/ Lebensgefährten die Wohnungsgeberbestätigung mit Einzugsdatum aus.

Bitte beachten Sie, dass beim Auszug der/des Mieterin/Mieters aus der Wohnung keine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich ist, wenn der Mieter innerhalb Deutschlands umzieht.

Wenn der Mieter jedoch ins Ausland zieht, so ist der Auszug vom Wohnungsgeber zu bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist dann der Meldebehörde vorzulegen"

 

Zum 01.11.2015 tritt das Bundesmelderecht in Kraft.

Was geht mich das an, werden Sie sich vielleicht fragen!

Aber für Wohnungseigentümer, Vermieter und auch Mieter ergeben sich ab diesem Zeitpunkt neue Regeln:

Neu ist, dass der Wohnungsgeber verpflichtet ist, bei An- oder auch Abmeldungen mitzuwirken. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat dazu der meldepflichtigen Person den Einzug oder Auszug innerhalt von 2 Wochen schriftlich oder in elektronischer Form zu bestätigen.

Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- bzw. abgemeldet hat.

Der Meldepflichtige hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder Auszugs nötig sind.Diese Bestätigung darf nur vom Wohnungsgeber oder von einer von ihm bevollmächtigten Person ausgestellt werden!

Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person die Bestätigung nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

In der Bestätigung müssen folgende Daten enthalten sein:

Name und Anschrift des Wohnungsgebers

  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Ein- oder Auszugsdatum

  • Anschrift und konkrete Lage der Wohnung (z.B. innerhalb des Wohngebäudes Stockwerk, App.-Nr. usw.)

  • Namen der meldepflichtigen Person

Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Abmeldung einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen obwohl kein tatsächlicher Bezug der Wohnung stattfindet oder beabsichtigt ist.

Das Nichterfüllen der Pflichten als Wohnungsgeber wird als Ordnungswidrigkeit geahndet!

Wer ist Wohnungsgeber?

Wohnungsgeber ist jeder, der einem anderen Wohnraum zur Verfügung stellt!
Das kann sein der Eigentümer, eine Wohnungsbaugesellschaft, eine Wohnungsverwaltung, ein Untermieter der noch jemanden in die Wohnung mit aufnimmt.

 

Hinweis aus dem Melde-/Passamt

Änderung der Reihenfolge der Vornamen !

Ab dem 01. November 2018 besteht die Möglichkeit, die Reihenfolge der Vornamen zu ändern. Zuständig dafür ist das Standesamt. Bitte informieren Sie sich vorab direkt beim Standesamt, welche Unterlagen benötigt werden.

Aber auch nach Abgabe einer Erklärung über die Änderung der Reihenfolge der Vornamen ist die „Kennzeichnung“ eines Rufnamens in Ausweisdokumenten weiterhin nicht möglich.

Der Vorteil für betroffene Personen besteht lediglich darin, dass sie nun Ausweisdokumente erhalten können, in denen ihr Rufname (der aufgrund der Erklärung nach § 45a PStG nun erster Vorname ist) als erster Vorname in der maschinenlesbaren Zone erscheint.


Diese Neusortierung der Vornamen im Geburtenregister kraft Gesetzes zieht jedoch auch die Ungültigkeit aller vorhandene Ausweisdokumente nach sich (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 Personalausweisgesetz - PAuswG - sowie § 11 Abs. 1 Nr. 2 Passgesetz - PassG: „unzutreffende Angaben“). 
Die Ausweisdokumente müssen – auf eigene Kosten! –neu beantragt werden.

 

Sie benötigen dringend einen Reisepass ?

Vorläufige Reisepässe werden bei nachgewiesenen dringenden Notfällen ausgestellt.

Sollte dringend ein Reisepass benötigt werden, so kommt erst der Express-Reisepass in Frage. 
Dieser ist in der Regel innerhalb 72 Stunden da (bei Beantragung vor 10.00 Uhr).

Nur wenn dieser Zeitraum nicht ausreicht, stellen wir einen vorläufigen Reisepass aus. 
Bitte beachten Sie jedoch, dass ein vorläufiger Reisepass von den USA nicht akzeptiert wird.

Wie uns nun bekannt wurde, gibt es offenbar auch mit China Schwierigkeiten, so dass der vorläufige Reisepass evtl. nicht anerkannt wird. !!!

Wichtige Information aus dem Passamt zum Lichtbild

Das Lichtbild dient dazu, den Dokumenteninhaber durch einen Vergleich seines Gesichts mit dem Bild zu identifizieren. Er muss auf dem Bild eindeutig zu erkennen sein. Sollte das bei einem Bild schon dann nicht der Fall sein, wenn es vorgelegt wird, ist es von vornherein nicht aktuell.

 

Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dokumente eine lange Geltungsdauer haben. Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt für Personen ab vollendetem 24. Lebensjahr zehn Jahre, ebenso lange gilt ein Personalausweis. Das muss bei der Frage, ob ein vorgelegtes Bild als aktuell anzusehen ist, mit berücksichtigt werden. Anders gesagt: Es muss zumindest eine große Chance bestehen, dass der Dokumenteninhaber während der gesamten Geltungsdauer des Dokuments anhand des Bildes identifizierbar bleibt.

 

Schon aus solchen Überlegungen ergibt sich, dass Bilder, die zwei oder drei Jahre alt sind, auf keinen Fall mehr als aktuell behandelt werden können. Berücksichtigt man die reguläre Geltungsdauer von zehn Jahren für Reisepass und Personalausweis, dann ist ein solches Bild beim Ablauf der Geltungsdauer bereits 12-13 Jahre alt. Dieser Zeitraum ist so lange, dass größere äußerliche Veränderungen bei einem Menschen die Regel sind und nicht die Ausnahme. Deshalb ist von Anfang an absehbar, dass ein solches Bild mit einer hohen Wahrscheinlichkeit noch während der Geltungsdauer eine Identifizierung nicht mehr zuverlässig ermöglicht.

 Ein Lichtbild kann jedenfalls dann nicht mehr als aktuell angesehen werden kann, wenn es schon über ein Jahr alt ist.

 

Bei sehr jungen Kindern (etwa bis zehn Jahren) ist jeder Einzelfall besonders genau anzusehen. Beispiel: Für einen Dreijährigen wird ein Pass beantragt. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wird das Kind neun Jahre alt sein. In diesem Fall ist es nicht vertretbar, ein Bild als aktuell zu akzeptieren, das bereits ein Jahr alt ist (also das Kind im Alter von zwei Jahren zeigt).

 

Bei Beantragung eines Kinderreisepasses werden Sie von uns ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kinderreisepass vor Ablauf der Geltungsdauer ungültig werden kann, wenn das Kind nicht mehr zu identifizieren ist.

 

Eine gesetzliche Pflicht zu solchen Hinweisen an Eltern besteht jedoch nicht.
Es handelt sich dabei um einen freiwilligen Service!

 

Auch in Fällen, in denen ein Dokument als abhandengekommen gemeldet wird, raten wir aus Sicherheitsgründen davon ab, das alte Bild wieder zu verwenden, auch wenn es vielleicht erst ein paar Monate alt ist.

 

 

Nicht mehr aktuelles Lichtbild in noch gültigem Dokument

 

Bei Umzug oder Zuzug in unsere Gemeinde kommt es vor, dass uns bereits ältere Ausweisdokumente vorgelegt werden, auf denen der Ausweisinhaber nicht mehr eindeutig zu erkennen ist:

„Ein Pass ist dann ungültig, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Passinhabers nicht zulässt“. Auch hier werden wir darauf drängen, dass ein neues Dokument beantragt wird. Sollte der Dokumenteninhaber das nicht einsehen, ist die Sicherstellung und Einziehung des Dokuments durch die Passbehörde möglich.

Auch wenn Bürgerinnen und Bürger der Ansicht sind, das wäre doch ihr eigenes Risiko, können wir uns als Passbehörde darauf nicht einlassen.

Wir bitten Sie daher nochmals um Ihr Verständnis, wenn wir unsere Amtspflicht erledigen und dadurch auch Ihnen Unannehmlichkeiten ersparen.

Achtung wichtiger Hinweis für USA-Reisende!

Informationen zu verschärften Einreisebestimmungen in die USA, insbesondere zu Änderungen des Visa Waiver Programms, finden Sie unter http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/UsaVereinigteStaatenSicherheit.html.

 

Unter „Aktuelle Hinweise“ sind die Änderungen des Visa Waiver Programms beschrieben. Außerdem wird unter „Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige“ neben den möglichen Einreisedokumenten darauf hingewiesen, dass ab 01.04.2016 aufgrund der geänderten Vorschriften zum Visa Waiver Programm nur noch Inhaber elektronischer Reisepässe (Pässe mit integriertem elektronischen Chip) visumfrei in die USA einreisen können.

Lt. Bundesmelderecht ist die Eintragung folgender Übermittlungssperren möglich

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten

 

  • an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)

 

  • aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)

 

  • an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen
    Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)

 

  • an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für
    Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über den freiwilligen
    Wehrdienst ( § 58 c Soldatengesetz i.V.m. § 36 Abs. 2 BMG)

Ich bin kein Mitglied der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

 

  • meines Ehegatten/Lebenspartners und widerspreche der Übermittlung meiner Daten an diese öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft/en (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG).
  • meiner minderjährigen Kinder und widerspreche der Übermittlung meiner Daten an diese öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft/en (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG).
  • meiner Eltern (bei minderjährigen Kindern) und widerspreche der Übermittlung meiner Daten an diese öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft/en (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG).

 

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie im Einwohnermeldeamt,

EG, Zimmer 07 oder 08 beantragen.

 

Wir möchten jedoch vorsorglich darauf hinweisen, dass die Wirkung der Sperren erst ab dem Eintragungsdatum besteht.

 

Fragen hierzu beantworten wir Ihnen gerne unter:

  • 089/ 90 99 74 - 21 (Frau Dietz)
  • 089/ 90 99 74 - 34 (Frau Pfaff)

Wichtige Information zum Passwesen (Vorsicht bei Herausgabe):

Pass- und Ausweisrecht

 

Vorsicht bei der Herausgabe von (vor allem neuen) Personalausweisen bei Veranstaltungen und in Diskotheken

 

Gewerbetreibende und Veranstalter sind verpflichtet, die zeitlichen Aufenthaltsbegrenzungen für Minderjährige zu beachten und sicherzustellen, dass die Jugendlichen die Gaststätten und Veranstaltungen rechtzeitig verlassen. Zu diesem Zweck ist jedoch die Hinterlegung des Personalausweises beim Gewerbetreibenden oder Veranstalter unzulässig. Auch Kopien des Personalausweises dürfen zu Kontrollzwecken nicht verlangt oder angefertigt werden, da die Vorlage des Personalausweises zur Alterskontrolle bereits genügt.

 

Darüber hinaus bleibt es den Gewerbetreibenden und Veranstaltern aber überlassen, wirksame Maßnahmen zur Alterskontrolle zu treffen.

 

 

Genauere Informationen erhalten Sie im Melde- und Paßamt unserer Gemeinde!

 

Wichtige Information zum Passwesen (Einreise nach GB):

Pass- und Ausweisrecht

Einzug von deutschen Reisedokumenten durch die UK Border Agency

 

Das Auswärtige Amt hat auf einen Bericht der Deutschen Botschaft London hingewiesen, wonach jährlich ca. 800 - 900 deutsche Pässe und Personalausweise von der britischen Grenzbehörde UK Border Agency (UKBA) bei Einreise nach Großbritannien eingezogen werden.

 

Die Einziehung erfolgt, weil die Dokumentennummern in der „Interpol Stolen or Lost Travel Document Database“ (SLTD) erscheinen. Zwar wird den Personen trotz Einziehung in den meisten Fällen die Einreise nach Großbritannien gestattet, sie erhalten aber den Hinweis, sich bei der Deutschen Botschaft ein Rückkehrdokument zu besorgen.

 

In vielen Fällen handelt es sich bei den von der UKBA eingezogenen Dokumenten um Pässe oder Personalausweise, die in der Vergangenheit als verloren oder gestohlen gemeldet wurden und bei denen das Wiederauffinden durch den Pass- bzw. Personalausweisinhaber nicht gemeldet wurde.

 

 

Wir möchten Sie daher eindringlich darauf hinweisen, den Verlust von Ausweisen oder Reisepässen umgehend beim Passamt der Gemeindeverwaltung anzuzeigen und vor allem auch das Wiederauffinden dieser Ausweise bzw. Pässe sofort mitzuteilen. Nur dann kann das Ausweis- und Passregister  auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

Abfrage des Antragsstatus Ihres Reisepasses / Personalausweises

Hier können Sie den Antragsstatus Ihres Reisepasses oder Ihres Personalausweises abfragen.

Für die Abfrage benötigen Sie die Seriennummer (letzte 10 Zahlen) Ihres Ausweises und Ihr Geburtsdatum.

Für den Status eines beantragten Ausweises bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Antrag erstellt
  • Antrag verschickt
  • Dokument bei der Meldebehörde eingetroffen
  • Antragsteller zur Abholung benachrichtigt

Zur Abfrage Antragsstatus Reisepass/Personalausweis

 

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