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Fax.0871/81-2140
Mikrozensus 2023
Geschulte Interviewerinnen und Interviewer des Bayerischen Landesamts für Statistik
bitten Bürgerinnen und Bürger um Unterstützung und Mitarbeit bei der Erhebung zum Mikrozensus 2023.
Die ganze Pressemitteilung finden Sie Hier.
Pin-Rücksetzung und Aktivierungsdienst
Der PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst
Kostenfrei eine neue PIN für den Online-Ausweis digital beantragen, den Online-Ausweis selbst aktivieren
Wer den Online-Ausweis verwenden möchte, ihn aber erst noch aktivieren muss, kann das jetzt ohne Gang auf’s Amt erledigen. Der Code für die Aktivierung und die neue PIN für den Online-Ausweis kommen per Post nach Hause.
Quelle: Bundesdruckerei GmbH
Für viele digitale Verwaltungsleistungen und geschäftliche Angelegenheiten im Internet wird ein digitaler Identitätsnachweis benötigt. Dafür gibt es den deutschen Online-Ausweis im Chip des Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels und der eID-Karte für Bürger der Europäischen Union.
Die Freigabe der Daten aus dem Chip erfolgt mit einer sechsstelligen PIN. In der Regel wird kein Karteleser benötigt, da die meisten Smartphones den Chip auslesen können. Doch viele Bürger wissen ihre PIN nicht mehr oder haben den Online-Ausweis noch nicht aktiviert.
Rasche Abhilfe schafft die Internetseite www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de, die von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) betrieben wird.
Hier kann mit wenigen Schritten der PIN-Rücksetzbrief bestellt werden. Er wird aus Sicherheitsgründen, ähnlich wie Zugangsdaten für das Online-Banking, per Post persönlich zugestellt.
"Den kostenlosen Online-Service können Bürger nutzen, um einen Aktivierungscode sowie eine neue PIN bequem online zu bestellen", sagt Thomas Löer, Leiter Geschäftsfeld German ID-Systems der Bundesdruckerei GmbH.
"Der neue Webservice vereinfacht die Aktivierung der Online-Ausweisfunktion sehr. Bereits in der siebenwöchigen Testphase wurden 25.517 PIN-Rücksetzbriefe bestellt und 15.534 Online-Ausweise aktiviert," informiert CIO des Bundes Dr. Markus Richter, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern und für Heimat.
Um eine neue PIN über den Online-Service zu bestellen, wird Folgendes benötigt:
- ein gültiger Personalausweis oder eine gültige eID-Karte,
- ein geeignetes Smartphoneoder Kartenlesegerät,
- eine Softwarefür die sichere Verbindung zwischen Dokument und Smartphone oder Computer, etwa die kostenlose AusweisApp2 des Bundes, sowie
- eine Meldeadresse in Deutschland.
Der Web-Service kann derzeit nicht mit dem elektronischen Aufenthaltstitel genutzt werden, da noch Vorgaben des Ausländerrechts geprüft werden.
"Am einfachsten kann der Online-Service mit dem Smartphone genutzt werden," empfiehlt Thomas Löer von der Bundesdruckerei GmbH. "Wie einfach das geht, zeigt unser Erklärvideo Schritt-für-Schritt." Das Video und weitere Hilfestellungen sind auf der Internetseite www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de verfügbar.
Informationen über den Online-Ausweis und über 160 Anwendungsbeispiele gibt es im www.personalausweisportal.de des BMI.
Diese Meldung entspricht der Pressemitteilung, die am 30. März 2022 von der Bundesdruckerei GmbH veröffentlicht wurde.
Sie finden die Pressemitteilung auf der Internetseite der Bundesdruckerei GmbH.
(Meldung, 30.03.2022)
Änderungen Neuerungen digitales Lichtbild AusweisApp2
Update AusweisApp2
Die Ausweisapp2 prüft u. a. ob der eigene Ausweis bereit ist für die Onlinenutzung inkl. Erklär Video
Benötigt wird: Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels oder der eID-Karte und die AusweisApp2 sowie Handy oder Kartenlesegerät.
Für was: Inanspruchnahme von Behördendiensten, Eröffnung eines Kundenkontos, Beantragung von Führungszeugnissen, Gewerbezentralregisterauskünften oder Einreichen des BAföG-Antrags u. v. m.
Zur Onlinebeantragung von Führungszeugnissen oder Gewerbezentralregisterauskünften geht´s hier:
Führungszeugnisse / Auskünfte Gewerbezentralregister
Weitere Informationen zur Nutzung und Anwendungsbespiele der Online-Ausweisfunktion finden Sie hier:
AusweisApp2
Personalausweisportal AusweisApp2
-Ab 01.05.2025 Einführung und Informationen zum digitalen Lichtbild
Genauere Informationen hierzu sowie alle Änderungen und Neuerungen im Überblick finden Sie hier:
Peronalausweisportal neue Vorgaben für Personalausweis und Pass
Neue Vorgaben für Personalausweis und Kinderreisepass
Ab 01. Januar 2021: Neue Kinderreisepässe sind ein Jahr gültig
Ab dem 01.01.2021 werden neu beantragte Kinderreisepässe nur noch für maximal 12 Monate ausgestellt. Auch für Verlängerungen des Kinderreisepasses gilt eine maximale Verlängerung von 12 Monaten. Bisher ausgestellte Kinderreisepässe (vor dem 01.01.2021) bleiben bis zum aufgedruckten Gültigkeitsdatum gültig.
Weitere Infos unter: https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/9332988744
Ab dem 02. August 2021: Neues Design Personalausweis und zwei Fingerabdrücke werden im Chip gespeichert
Weitere Informationen hierfür erhalten Sie unter: https://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/PA/DE/2020/Aenderung_ab_Januar_2021.html;jsessionid=D9E15EE653E272F8515477E7EEDCDA36.2_cid373
https://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/PA/DE/2020/Neue_Vorgaben_Pass_Personalausweis.html
https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/8110751776
Änderung der Personalausweisgebühr ab 01.01.2021
Die Gebühr für den Personalausweis für Personen ab 24 Jahre ändert sich auf 37,00 EUR
Die Gebühr für unter 24-jährige bleibt bei 22,80 EUR.
Dafür entfallen folgende Gebühren beim Personalausweis:
-nachträgliche Aktivierung der Onlinefunktion
-Entsperrung Onlinefunktion je 6,00 EUR
-Änderung der PIN
Weitere Infos hierzu finden sie hier:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/entwurf-vo-einfuehrung-eid-karte-fuer-unionsbuerger.html
Einführung der eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
Ab dem 1. Januar 2021 können Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, einen Antrag auf Ausstellung einer Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) stellen.
Mit der eID-Karte kann die Karteninhaberin oder der Karteninhaber die Online-Ausweisfunktion nutzen. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre. Eine verkürzte Gültigkeit bei Personen unter 24 Jahren ist nicht vorgesehen. Jede eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
Die eID-Karte kann nur für Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und nur mit einer eingeschalteten Online-Ausweis-Funktion ausgestellt werden. Die antragstellende Person erhält zudem einen PIN-Brief.
Die Beantragung der eID-Karte ist ab dem 1. Januar 2021 im Einwohnermeldeamt möglich.
Hinweis:
Die eID-Karte ist kein Reisedokument sondern soll lediglich die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ermöglichen.
Wofür kann eine eID-Karte verwendet werden?
Mit der eID-Karte kann die Karteninhaberin/der Karteninhaber die Online-Ausweisfunktion nutzen. Die Online-Ausweisfunktion dient dazu sich virtuell auszuweisen oder beispielsweise auch für das Ausfüllen von Formularen im Internet.
Die eID-Karte ist ausschließlich für den Online-Einsatz konzipiert und dient nicht als Ausweispapier oder als Reisedokument. Daher fehlen auf der eID-Karte Daten, wie z. B. Lichtbild, Unterschrift, Größe und Augenfarbe.
Wer kann eine eID-Karte beantragen?
Hinweis:
Deutsche oder deutsche mit einer weiteren Staatsangehörigkeit können die eID-Karte nicht beantragen, da diese Personen sich mit Ihrem Personalausweis elektronisch ausweisen können.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, können einen Antrag auf Ausstellung einer Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) stellen.
Staatsangehörige dieser Staaten sind antragsberechtigt:
26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Deutschland)
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Niederlande
- Italien
- Irland
- Kroatien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Hierzu gehören nicht:
- Großbritannien
- Türkei
- Schweiz
EWR-Staaten (26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, außer Deutschland)
- Norwegen
- Island
- Liechtenstein
-
Was wird zur Beantragung benötigt:
- Gültiger ausländischer Pass oder Personalausweis der oben genannten Länder
- Mindestalter: 16 Jahre
- Gebühr: 37,00 EUR
Weiter Infos zu der neuen eID-Karte finden Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/eidkg/
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl120s2199.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s2199.pdf%27%5D__1607418516288
https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/buergerinnen-und-buerger/eID-karte-der-EU-und-des-EWR/eid-karte-der-eu-und-des-ewr-node.html
Das „Bundesmelderecht“!
Hier werden wir Sie in nächster Zeit laufend über das Bundesmelderecht informieren! (siehe weiterführende links)
"Bundesmelderecht
Verpflichtung des Wohnungsgebers bei An- und Abmeldung mitzuwirken!
Aufgrund vermehrter Anfragen hier noch ergänzende Hinweise für Wohnungsgeber (Vermieter und/oder Eigentümer):
Bitte stellen Sie auch bei Zuzug der/des Lebensgefährtin/ Lebensgefährten die Wohnungsgeberbestätigung mit Einzugsdatum aus.
Bitte beachten Sie, dass beim Auszug der/des Mieterin/Mieters aus der Wohnung keine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich ist, wenn der Mieter innerhalb Deutschlands umzieht.
Wenn der Mieter jedoch ins Ausland zieht, so ist der Auszug vom Wohnungsgeber zu bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist dann der Meldebehörde vorzulegen"
Zum 01.11.2015 tritt das Bundesmelderecht in Kraft.
Was geht mich das an, werden Sie sich vielleicht fragen!
Aber für Wohnungseigentümer, Vermieter und auch Mieter ergeben sich ab diesem Zeitpunkt neue Regeln:
Neu ist, dass der Wohnungsgeber verpflichtet ist, bei An- oder auch Abmeldungen mitzuwirken. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat dazu der meldepflichtigen Person den Einzug oder Auszug innerhalt von 2 Wochen schriftlich oder in elektronischer Form zu bestätigen.
Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- bzw. abgemeldet hat.
Der Meldepflichtige hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder Auszugs nötig sind.Diese Bestätigung darf nur vom Wohnungsgeber oder von einer von ihm bevollmächtigten Person ausgestellt werden!
Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person die Bestätigung nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
In der Bestätigung müssen folgende Daten enthalten sein:
Name und Anschrift des Wohnungsgebers
-
Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Ein- oder Auszugsdatum
-
Anschrift und konkrete Lage der Wohnung (z.B. innerhalb des Wohngebäudes Stockwerk, App.-Nr. usw.)
-
Namen der meldepflichtigen Person
Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Abmeldung einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen obwohl kein tatsächlicher Bezug der Wohnung stattfindet oder beabsichtigt ist.
Das Nichterfüllen der Pflichten als Wohnungsgeber wird als Ordnungswidrigkeit geahndet!
Wer ist Wohnungsgeber?
Wohnungsgeber ist jeder, der einem anderen Wohnraum zur Verfügung stellt!
Das kann sein der Eigentümer, eine Wohnungsbaugesellschaft, eine Wohnungsverwaltung, ein Untermieter der noch jemanden in die Wohnung mit aufnimmt.
Hinweis aus dem Melde-/Passamt
Änderung der Reihenfolge der Vornamen !
Ab dem 01. November 2018 besteht die Möglichkeit, die Reihenfolge der Vornamen zu ändern. Zuständig dafür ist das Standesamt. Bitte informieren Sie sich vorab direkt beim Standesamt, welche Unterlagen benötigt werden.
Aber auch nach Abgabe einer Erklärung über die Änderung der Reihenfolge der Vornamen ist die „Kennzeichnung“ eines Rufnamens in Ausweisdokumenten weiterhin nicht möglich.
Der Vorteil für betroffene Personen besteht lediglich darin, dass sie nun Ausweisdokumente erhalten können, in denen ihr Rufname (der aufgrund der Erklärung nach § 45a PStG nun erster Vorname ist) als erster Vorname in der maschinenlesbaren Zone erscheint.
Diese Neusortierung der Vornamen im Geburtenregister kraft Gesetzes zieht jedoch auch die Ungültigkeit aller vorhandene Ausweisdokumente nach sich (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 Personalausweisgesetz - PAuswG - sowie § 11 Abs. 1 Nr. 2 Passgesetz - PassG: „unzutreffende Angaben“).
Die Ausweisdokumente müssen – auf eigene Kosten! –neu beantragt werden.
Sie benötigen dringend einen Reisepass ?
Vorläufige Reisepässe werden bei nachgewiesenen dringenden Notfällen ausgestellt.
Sollte dringend ein Reisepass benötigt werden, so kommt erst der Express-Reisepass in Frage.
Dieser ist in der Regel innerhalb 72 Stunden da (bei Beantragung vor 10.00 Uhr).
Nur wenn dieser Zeitraum nicht ausreicht, stellen wir einen vorläufigen Reisepass aus.
Bitte beachten Sie jedoch, dass ein vorläufiger Reisepass von den USA nicht akzeptiert wird.
Wie uns nun bekannt wurde, gibt es offenbar auch mit China Schwierigkeiten, so dass der vorläufige Reisepass evtl. nicht anerkannt wird. !!!
Wichtige Information aus dem Passamt zum Lichtbild
Das Lichtbild dient dazu, den Dokumenteninhaber durch einen Vergleich seines Gesichts mit dem Bild zu identifizieren. Er muss auf dem Bild eindeutig zu erkennen sein. Sollte das bei einem Bild schon dann nicht der Fall sein, wenn es vorgelegt wird, ist es von vornherein nicht aktuell.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dokumente eine lange Geltungsdauer haben. Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt für Personen ab vollendetem 24. Lebensjahr zehn Jahre, ebenso lange gilt ein Personalausweis. Das muss bei der Frage, ob ein vorgelegtes Bild als aktuell anzusehen ist, mit berücksichtigt werden. Anders gesagt: Es muss zumindest eine große Chance bestehen, dass der Dokumenteninhaber während der gesamten Geltungsdauer des Dokuments anhand des Bildes identifizierbar bleibt.
Schon aus solchen Überlegungen ergibt sich, dass Bilder, die zwei oder drei Jahre alt sind, auf keinen Fall mehr als aktuell behandelt werden können. Berücksichtigt man die reguläre Geltungsdauer von zehn Jahren für Reisepass und Personalausweis, dann ist ein solches Bild beim Ablauf der Geltungsdauer bereits 12-13 Jahre alt. Dieser Zeitraum ist so lange, dass größere äußerliche Veränderungen bei einem Menschen die Regel sind und nicht die Ausnahme. Deshalb ist von Anfang an absehbar, dass ein solches Bild mit einer hohen Wahrscheinlichkeit noch während der Geltungsdauer eine Identifizierung nicht mehr zuverlässig ermöglicht.
Ein Lichtbild kann jedenfalls dann nicht mehr als aktuell angesehen werden kann, wenn es schon über ein Jahr alt ist.
Bei sehr jungen Kindern (etwa bis zehn Jahren) ist jeder Einzelfall besonders genau anzusehen. Beispiel: Für einen Dreijährigen wird ein Pass beantragt. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wird das Kind neun Jahre alt sein. In diesem Fall ist es nicht vertretbar, ein Bild als aktuell zu akzeptieren, das bereits ein Jahr alt ist (also das Kind im Alter von zwei Jahren zeigt).
Bei Beantragung eines Kinderreisepasses werden Sie von uns ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kinderreisepass vor Ablauf der Geltungsdauer ungültig werden kann, wenn das Kind nicht mehr zu identifizieren ist.
Eine gesetzliche Pflicht zu solchen Hinweisen an Eltern besteht jedoch nicht.
Es handelt sich dabei um einen freiwilligen Service!
Auch in Fällen, in denen ein Dokument als abhandengekommen gemeldet wird, raten wir aus Sicherheitsgründen davon ab, das alte Bild wieder zu verwenden, auch wenn es vielleicht erst ein paar Monate alt ist.
Nicht mehr aktuelles Lichtbild in noch gültigem Dokument
Bei Umzug oder Zuzug in unsere Gemeinde kommt es vor, dass uns bereits ältere Ausweisdokumente vorgelegt werden, auf denen der Ausweisinhaber nicht mehr eindeutig zu erkennen ist:
„Ein Pass ist dann ungültig, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Passinhabers nicht zulässt“. Auch hier werden wir darauf drängen, dass ein neues Dokument beantragt wird. Sollte der Dokumenteninhaber das nicht einsehen, ist die Sicherstellung und Einziehung des Dokuments durch die Passbehörde möglich.
Auch wenn Bürgerinnen und Bürger der Ansicht sind, das wäre doch ihr eigenes Risiko, können wir uns als Passbehörde darauf nicht einlassen.
Wir bitten Sie daher nochmals um Ihr Verständnis, wenn wir unsere Amtspflicht erledigen und dadurch auch Ihnen Unannehmlichkeiten ersparen.
Achtung wichtiger Hinweis für USA-Reisende!
Informationen zu verschärften Einreisebestimmungen in die USA, insbesondere zu Änderungen des Visa Waiver Programms, finden Sie unter http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/UsaVereinigteStaatenSicherheit.html.
Unter „Aktuelle Hinweise“ sind die Änderungen des Visa Waiver Programms beschrieben. Außerdem wird unter „Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige“ neben den möglichen Einreisedokumenten darauf hingewiesen, dass ab 01.04.2016 aufgrund der geänderten Vorschriften zum Visa Waiver Programm nur noch Inhaber elektronischer Reisepässe (Pässe mit integriertem elektronischen Chip) visumfrei in die USA einreisen können.
Lt. Bundesmelderecht ist die Eintragung folgender Übermittlungssperren möglich
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten
- an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
- aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
- an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen
Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
- an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für
Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über den freiwilligen
Wehrdienst ( § 58 c Soldatengesetz i.V.m. § 36 Abs. 2 BMG)
Ich bin kein Mitglied der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
- meines Ehegatten/Lebenspartners und widerspreche der Übermittlung meiner Daten an diese öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft/en (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG).
- meiner minderjährigen Kinder und widerspreche der Übermittlung meiner Daten an diese öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft/en (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG).
- meiner Eltern (bei minderjährigen Kindern) und widerspreche der Übermittlung meiner Daten an diese öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft/en (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG).
Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie im Einwohnermeldeamt,
EG, Zimmer 07 oder 08 beantragen.
Wir möchten jedoch vorsorglich darauf hinweisen, dass die Wirkung der Sperren erst ab dem Eintragungsdatum besteht.
Fragen hierzu beantworten wir Ihnen gerne unter:
- 089/ 90 99 74 - 21 (Frau Dietz)
- 089/ 90 99 74 - 34 (Frau Pfaff)
Wichtige Information zum Passwesen (Vorsicht bei Herausgabe):
Pass- und Ausweisrecht
Vorsicht bei der Herausgabe von (vor allem neuen) Personalausweisen bei Veranstaltungen und in Diskotheken
Gewerbetreibende und Veranstalter sind verpflichtet, die zeitlichen Aufenthaltsbegrenzungen für Minderjährige zu beachten und sicherzustellen, dass die Jugendlichen die Gaststätten und Veranstaltungen rechtzeitig verlassen. Zu diesem Zweck ist jedoch die Hinterlegung des Personalausweises beim Gewerbetreibenden oder Veranstalter unzulässig. Auch Kopien des Personalausweises dürfen zu Kontrollzwecken nicht verlangt oder angefertigt werden, da die Vorlage des Personalausweises zur Alterskontrolle bereits genügt.
Darüber hinaus bleibt es den Gewerbetreibenden und Veranstaltern aber überlassen, wirksame Maßnahmen zur Alterskontrolle zu treffen.
Genauere Informationen erhalten Sie im Melde- und Paßamt unserer Gemeinde!
Wichtige Information zum Passwesen (Einreise nach GB):
Pass- und Ausweisrecht
Einzug von deutschen Reisedokumenten durch die UK Border Agency
Das Auswärtige Amt hat auf einen Bericht der Deutschen Botschaft London hingewiesen, wonach jährlich ca. 800 - 900 deutsche Pässe und Personalausweise von der britischen Grenzbehörde UK Border Agency (UKBA) bei Einreise nach Großbritannien eingezogen werden.
Die Einziehung erfolgt, weil die Dokumentennummern in der „Interpol Stolen or Lost Travel Document Database“ (SLTD) erscheinen. Zwar wird den Personen trotz Einziehung in den meisten Fällen die Einreise nach Großbritannien gestattet, sie erhalten aber den Hinweis, sich bei der Deutschen Botschaft ein Rückkehrdokument zu besorgen.
In vielen Fällen handelt es sich bei den von der UKBA eingezogenen Dokumenten um Pässe oder Personalausweise, die in der Vergangenheit als verloren oder gestohlen gemeldet wurden und bei denen das Wiederauffinden durch den Pass- bzw. Personalausweisinhaber nicht gemeldet wurde.
Wir möchten Sie daher eindringlich darauf hinweisen, den Verlust von Ausweisen oder Reisepässen umgehend beim Passamt der Gemeindeverwaltung anzuzeigen und vor allem auch das Wiederauffinden dieser Ausweise bzw. Pässe sofort mitzuteilen. Nur dann kann das Ausweis- und Passregister auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Abfrage des Antragsstatus Ihres Reisepasses / Personalausweises
Hier können Sie den Antragsstatus Ihres Reisepasses oder Ihres Personalausweises abfragen.
Für die Abfrage benötigen Sie die Seriennummer (letzte 10 Zahlen) Ihres Ausweises und Ihr Geburtsdatum.
Für den Status eines beantragten Ausweises bestehen folgende Möglichkeiten:
- Antrag erstellt
- Antrag verschickt
- Dokument bei der Meldebehörde eingetroffen
- Antragsteller zur Abholung benachrichtigt
Zur Abfrage Antragsstatus Reisepass/Personalausweis