Das bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat auf seiner Homepage folgende Meldung veröffentlicht:
https://www.stmi.bayern.de/med/aktuell/archiv/2022/220117umtauschpflicht/
Was heißt das jetzt für die Antragstellungen der Geburtsjahrgänge 1953 -1958 mit alten Papierführerscheinen (rosa/grau)?
Die Frist 19.01.2022 bleibt vorerst weiterhin bestehen, d.h. die alten Führerscheine hätten grundsätzlich umgetauscht werden müssen. Sofern dies noch nicht geschehen ist, ist grundsätzlich das Dokument ungültig. Bei einer möglichen Kontrolle ab dem 19.01.2022 wäre dann grundsätzlich ein Verwarngeld von 10,00 € fällig.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde in der Innenministerkonferenz am 17.01.2022 beschlossen, dass Verstöße (= altes Führerscheindokument bis zum 19.01.2022 noch nicht umgetauscht) nicht sanktioniert werden sollen. D.h. auch wenn die Geburtsjahrgänge 1953 – 1958 Ihren alten Papierführerschein nicht bis zum 19.01.2022 umgetauscht haben erfolgt bei einer möglichen Kontrolle keine Sanktion mit einem Verwarngeld in Höhe von 10,00 €. Dies soll vorerst für die nächsten 6 Monate gelten.
Geplant ist zudem, dass die einschlägige Umtauschfrist, welche in der Anlage 8e FeV hinterlegt ist auf den 19.07.2022 verlängert wird. Hierfür muss jedoch die Fahrerlaubnisverordnung geändert werden und in Kraft treten, was einige Zeit in Anspruch nimmt.
Bis zur möglichen Änderung der Fahrerlaubnisverordnung bleibt die Frist 19.01.2022 bestehen und nur das fällige Verwarngeld soll bei einer möglichen Kontrolle nicht erhoben werden.
Aufgrund der erhöhten Antragstellungen bitten wir Sie weiterhin die Befristung der alten Papierführerscheine auf 3 Monate einzutragen.