Öffnungszeiten Rathaus

Montag - Freitag von 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag von 15:00 Uhr - 18:00 Uhr

Öffnungszeiten Wertstoffhof

Mo 16:00 Uhr - 19:00 Uhr
Di 16:00 Uhr - 19:00 Uhr
Do 16:00 Uhr - 19:00 Uhr
Fr 16:00 Uhr - 19:00 Uhr
Sa 09:00 Uhr - 13:00 Uhr

Öffnungszeiten Gemeindebücherei

Mo 15:00 Uhr - 18:30 Uhr
Mi 15:00 Uhr - 20:00 Uhr
Do 15:00 Uhr - 18:30 Uhr
Fr 10:00 Uhr - 12:00 Uhr

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Veränderungssperren in Feldkirchen

Was ist eine Veränderungssperre?

Eine Veränderungssperre kann nur im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans erlassen werden. Sie dient der Sicherung der gemeindlichen Planungsziele. Während der Dauer der Veränderungssperre können keine Bauanträge eingereicht werden. Geregelt wird die Veränderungssperre im Baugesetzbuch in Paragraf 14.

§14 Veränderungssperre

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1. Vorhaben im Sinne des §29  nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;

2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig sind,  nicht vorgenommen werden dürfen.

Den gesamten §14 zum Nachlesen finden Sie HIER.

Welche Veränderungssperren gibt es in Feldkirchen?

Derzeit gibt es in Feldkirchen vier Veränderungssperren (Stand Dezember 2023): Zeppelinstraße, Gebiet Bahnhof, Sudentenstraße und Aschheimer Straße. Nachfolgend sehen Sie eine Kurzbeschreibung der Veränderungssperren. Planer und Träger öffentlicher Belange beachten bitte unsere Bekanntmachungen und Satzungen mit weiteren Informationen. 

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Bebauungsplan Nr. 91 – Ortsmitte Nordost

Die Gemeinde beabsichtigt den Bebauungsplan Nr. 91 – Ortsmitte Nordost, zu ändern um das Mischgebiet (MI) und die Ausgewogenheit des Nutzungsverhältnisses in der Ortsmitte Nordost zu erhalten.

Satzung

Satzung der Gemeinde Feldkirchen über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet der 3.Änderung des Bebauungsplan Nr. 91 - Ortsmitte Nordost vom 05.10.2023

Ziel der Planung

  • Sicherung Schulweg in der Zeppelinstraße
  • Die Regelungen für den ruhenden Verkehr insbesondere für notwendige Stellplätze (Art. 47 BayBO) und Flächen sowie Zufahrten für Tiefgaragen in diesem Gebiet zu überarbeiten.
  • Konkretere Festsetzungen zum Verhältnis zwischen Gewerbe und Wohnen um das Mischungsverhältnis im MI zu erhalten (Horizontale Gliederung der Gewerbeflächen z.B. im Erdgeschoss ist nur Gewerbe zulässig) zu treffen.
  • Die maximal möglichen Wohneinheiten für den Bereich durch Festsetzung zu steuern, auch im Hinblick auf die erforderlichen Stellplätze gemäß Stellplatzsatzung der Gemeinde Feldkirchen und deren Nachweis.

Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich der 3.Änderung des Bebauungsplan Nr.91 - Ortsmitte Nordost wurde durch Satzung vom 11.11.2021, eine Veränderungssperre angeordnet. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 23.11.2021. Die Geltungsdauer dieser Veränderungssperre wird gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert. Die Frist beginnt mit dem 23.11.2023. Die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre wurde am 31.10.2023 bekanntgemacht und trat ab dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Verfahrensstand

Verlängerung der Veränderungssperre in der Gemeinderatssitzung vom 05.10.2023

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Bebauungsplan Nr.109 - Nähe Raiffeisenstraße & Bahnhofsplatz

Zur Sicherung der Planung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.10.2022 für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 109 für die Fl.-Nrn. 479/2, 463/30 und Teilfläche aus 463/5 Nähe Raiffeisenstraße und Bahnhofsplatz, eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen.

Satzung

Satzung der Gemeinde Feldkirchen über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 109 für die Fl.-Nrn. 479/2, 463/30 und Teilfläche aus 463/5 Nähe Raiffeisenstraße und Bahnhofsplatz vom 20.10.2022.

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) und kann ab diesem Zeitpunkt in der Gemeinde Feldkirchen, Rathaus, Rathausplatz 1, 85622 Feldkirchen, Bauamt, 2.OG, Zimmer 2.13 während der allgemeinen Geschäftszeiten (Mo-Fr 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und Do 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Die Satzung über die Veränderungssperre kann auch auf der Homepage der Gemeinde Feldkirchen – www.feldkirchen.de – unter der Rubrik Rathaus & Service à Ortsrecht/Satzungen à heruntergeladen bzw. eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

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Bebauungsplan 45 - Sudetenstraße

Der Bau- und Umweltausschuss hat am 10.02.2022 eine Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 - Gebiet nördlich der Sudetenstraße Haus-Nrn. 26 - 42, südlich der Sudetenstraße Haus-Nrn. 11 - 23, Egerländer Straße Haus-Nrn. 3 - 17 und 4 - 16, nördlich der Ottostraße Haus-Nrn. 20 - 24, nördlich des Riemer Gangsteig Haus-Nrn. 2 - 6a erlassen

Satzung

Satzung der Gemeinde Feldkirchen über die  Veränderungssperre für das Gebiet der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 - Gebiet nördlich der Sudetenstraße Haus-Nrn. 26 - 42, südlich der Sudetenstraße Haus-Nrn. 11 - 23, Egerländer Straße Haus-Nrn. 3 - 17 und 4 - 16, nördlich der Ottostraße Haus-Nrn. 20 - 24, nördlich des Riemer Gangsteig Haus-Nrn. 2 - 6a vom 10.02.2022

Ziel der Planung

- Festsetzung des Gebietes als allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO
- Regelung bzw. Steuerung der Nachverdichtung
- Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Wandhöhen, Vollgeschosse usw.) und zur Zahl von Wohnungen in Wohngbäuden bzw. Wohneinheiten in Relation zur Grundstücksgröße
- Festsetzungen von überbaubaren Grundstückflächen
- Sicherung einer geordneten, nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung
- Regelung der Grünordnung

wird gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre erlassen. Das Sicherungsbedürfnis besteht darin, dass aufgrund von in den vergangenen Jahren bereits realisierter, nicht gebietstypischer sehr dichter Reihenhausbebauung, die künftigen Planungsvorstellungen der Gemeinde Feldkirchen insbesondere unter Berücksichtigung des Nachverdichtungskonzepts und der Erhaltung des Gebietscharakters des bisher locker bebauten Siedlungsgebiets, nicht mehr umsetzbar wären.

 Verfahrensstand:

Planung ist gerade in der Auslegung; eventuell ist eine Verlängerung der Veränderungssperre Anfang 2024 für ein weiteres Jahr notwendig.

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Bebauungsplan Nr. 112 - Aschheimer Straße

In der Sitzung vom 11. Mai 2023 wurde für das Grundstück Fl.-Nr.36 im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 112 – „Aschheimer Str. 6 bis 12a, Kirchenstr. 8, Zeppelinstr. 1 und 3 sowie Raiffeisenstr. 8 a“ eine Veränderungssperre erlassen.

Satzung

Satzung der Gemeinde Feldkirchen über die Veränderungssperre für das Grundstück Fl.-Nr. 36 der Gemarkung Feldkirchen im Gebiet des Bebauungsplan Nr. 112 - Gebiet Aschheimer Str. 6 bis 12 a, Kirchenstr. 8, Zeppelinstr. 1 und 3 sowie Raiffeisenstr. 8a vom 11.05.2023

Ziel der Planung

  • Die Nachverdichtungsmöglichkeiten planungsrechtlich zu steuern
  • Das Verhältnis bebaute Fläche zu Freifläche verträglich festzusetzen
  • Die oberirdische Versiegelung möglichst gering zu halten
  • Die Höhenentwicklung entlang der Aschheimer Straße zu steuern
  • Die Anzahl der Wohneinheiten in dem Gebiet verträglich zu regeln
  • Die Grünordnung zu regeln, d.h. bestehende Baumbestände zu sichern und weitere Durchgrünung zu fördern

Verfahrensstand: