Öffnungszeiten Rathaus

Montag - Freitag von 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag von 15:00 Uhr - 18:00 Uhr

Öffnungszeiten Wertstoffhof

Mo 16:00 Uhr - 19:00 Uhr
Di 16:00 Uhr - 19:00 Uhr
Do 16:00 Uhr - 19:00 Uhr
Fr 16:00 Uhr - 19:00 Uhr
Sa 09:00 Uhr - 13:00 Uhr

Öffnungszeiten Gemeindebücherei

Mo 15:00 Uhr - 18:30 Uhr
Mi 15:00 Uhr - 20:00 Uhr
Do 15:00 Uhr - 18:30 Uhr
Fr 10:00 Uhr - 12:00 Uhr

Vier Veranstaltungskalender zur besseren Übersicht:

Allgemein
Vereine
Kinder
Senioren

Einwohnermeldeamt

Sie sind neu in Feldkirchen oder stehen gerade kurz vor dem Umzug? Hier finden Sie Informationen zur Meldepflicht. Nutzen Sie die Möglichkeit sich zu den verschiedenen Themen rund um das Einwohnermeldeamt zu informieren. Die entsprechenden Formulare stehen Ihnen zum Download bereit. Einige Anliegen können Sie auch direkt online erledigen.

Sollte Ihr Anliegen einen persönlichen Besuch bei der Gemeinde erforderlich machen, bitten wir Sie vorab einen Termin mit dem Einwohnermeldeamt zu vereinbaren. Dies können Sie auch bequem über unsere online Terminvergabe erledigen.

Die Abholung von Dokumenten (Personalausweis/Reisepass) ist ohne Termin möglich!

Hinweis: Personenanzahl bei der Buchung beachten! Das heißt, nicht ein Termin für beispielsweise 4 Reisepässe. Ansonsten besteht keine Garantie, dass Ihr Anliegen bearbeitet werden kann.

An-, Ab- und Ummeldung

Meldepflicht

Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde.

Voranzeige einer Anmeldung

Wir bitten Sie, Ihre Zuzugsdaten wie Name und Anschrift  HIER vorab an das Einwohnermeldeamt online zu übermitteln.

Erforderliche Unterlagen

  • Wohnungsgeberbestätigung (diese können Sie  HIER  herunterladen)
  • Personalausweis und Reisepass

Umzug innerhalb Feldkirchens

Wenn Sie innerhalb der Gemeinde Feldkirchen umgezogen sind, können Sie HIER Ihren Adresswechsel online melden.

Eine persönliche Vorsprache ist hierfür trotzdem erforderlich, um Ihren Personalausweis zu aktualisieren.

Gebühren für die An-, Ab- und Ummeldung

Die An-, Ab- und Ummeldung ist Gebührenfrei

Personalausweis

Bitte informieren Sie sich vorab online beim Auswärtigen Amt, welches Reisedokument Sie für Ihr Reiseziel benötigen!

Erforderliche Unterlagen

  • 1 aktuelles (neues) biometrisches Lichtbild, Format 35 x 45 mm

Hinweis: Ab sofort können digitale Lichtbilder (ab dem 2. Lebensjahr) auch direkt in der Gemeinde erstellt werden! Kosten 8,50 €

  • bisherigen Personalausweis oder Reisepass
  • persönliche Anwesenheit des Antragstellers (auch Babys und Kleinkinder!)
  • bei Erstausstellung durch die Gemeinde Feldkirchen:

bei Ledigen: eine Geburtsurkunde

bei verheirateten bzw. geschiedenen Personen: Heiratsurkunde + Scheidungsurteil (zwecks Namensführung nach der Scheidung)

  • ggfs. Nachweis über eine evtl. Namensänderung
  • Bei Personalausweisbewerbern unter 16 Jahren:
    bei zusammenlebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Personalausweisbehörde überprüft werden soll. Hierfür bitte Ausweiskopie/Passkopie mitbringen. 
    Die Zustimmungserklärung können Sie sich HIER herunterladen.
  • den Sorgerechtsbeschluss bei nur einem Sorgeberechtigten

Wichtig: In Zweifelsfällen kann die Ausweisbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich vorbeikommen.

Ab 02.August 2021 sind bei der Personalausweisbeantragung Fingerabdrücke verpflichtend (ab dem 6.Lebensjahr).

Hinweis: Es kann bereits auch für Kinder ein regulärer Personalausweis oder Reisepass ausgestellt werden. Die Gültigkeit beträgt bei unter 24-jährigen 6 Jahre. Bitte beachten Sie jedoch nachfolgende Hinweise zum Verlust der Gültigkeit!

Unabhängig von der Restgültigkeit des Ausweisdokuments verlieren diese ihre Gültigkeit, wenn die Person anhand des darin eingetragenen Lichtbilds nicht, oder nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dies kann zum Beispiel auch zu Zurückweisungen an Grenzübergängen führen.

Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen ab 01.01.2021

  • Antragsteller ab 24 Jahren: 37,00 EUR
  • Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 EUR
  • Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige: Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich; aufgrund der Berücksichtigung im Regelbedarf ist eine Bedürftigkeit der Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII im Regelfall nicht mehr gegeben
  • Vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR

Weitere Gebührenregelungen ab 01.01.2021

  • Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Vollendung des 16. Lebensjahres: gebührenfrei
  • Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei älteren Ausweisen: gebührenfrei
  • Ändern der PIN im Bürgeramt = Neusetzen der Geheimnummer (z. B. PIN vergessen): gebührenfrei
  • Ändern der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei
  • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei
  • Entsperren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
  • Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikats: Festlegung durch jeweiligen Anbieter

Eine Checkliste zur Ausweisbeantragung finden Sie HIER.

 

Ab 1.1.2024 Neuerungen zu Kinderreisepass und Reisepass

Neues aus dem Einwohnermeldeamt

1. Achtung: Abschaffung des Kinderreisepasses zum 01.01.2024
Kinder jeden Alters benötigen auf Reisen ein eigenes Ausweisdokument. 

Zum 1. Januar 2024 wird nun in der PassV die Abschaffung des Kinderreisepasses vollzogen. Ab diesem Datum können Kinder nur noch mit einem Reisepass oder mit dem Personalausweis reisen und Kinderreisepässe dürfen weder neu ausgestellt noch verlängert werden.

Hintergrund ist vor allem, dass Kinderreisepässe nicht mehr von allen Staaten (sogar teilweise in der EU) als Ausweisdokument akzeptiert werden. Mit der Abschaffung wird künftig auch der bisherige erhebliche Aufwand der jährlichen Neubeantragung/Verlängerung des Kinderreisepasses vermieden.

2. Reisepass: Gebührenerhöhung
Ebenfalls zum 01.01.2024 wird die Gebühr für den Reisepass für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, von 60,- Euro auf 70,- Euro erhöht.

3. Kosten für Ausweisdokumente ab 01.01.2024
- Personalausweis bis 24 J: 22,80 Euro
- Personalausweis ab 24 J: 37,00 Euro
- Reisepass bis 24 J: 37,50 Euro
- Reisepass ab 24 J: 70,00 Euro

4. Voraussetzungen
Das Kind muss zwingend bei der Antragstellung persönlich anwesend sein.

5. Benötigte Unterlagen
- Geburtsurkunde (bei Erstbeantragung in unserer Gemeinde)
- Aktuelles Ausweisdokument (falls vorhanden)
- Es muss ein aktuelles (neues) biometrisches Lichtbild vorgelegt werden
(ein Lichtbild, das bereits in einem alten Ausweisdokument ist, kann nicht verwendet werden)

6. Lieferzeit
- Personalausweis 2-3 Wochen
- Elektronischer Reisepass 3-6 Wochen

7. Allgemeines
Für die Pass-/Ausweisbeantragung ist unbedingt ein aktuelles (neues) biometrisches Lichtbild mitzubringen.

Bitte informieren Sie sich in jedem Fall rechtzeitig vor Beginn der Reise über die jeweiligen Einreisebestimmungen des Ziellandes und prüfen Sie rechtzeitig die Gültigkeit Ihrer Ausweisdokumente.

Informationen zu Einreisebestimmungen finden Sie unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise

Reisepass

Hinweis: Bitte informieren Sie sich vorab online beim Auswärtigen Amt, welches Reisedokument Sie für Ihr Reiseziel benötigen!

Hinweis: Frühzeitige Beantragung von Reisepässen für die Herbstferien Wir bitten Sie, die Gültigkeit Ihrer aktuellen Reisepässe (auch Kinderreisepässe!) zu kontrollieren und diese bei Bedarf rechtzeitig im Einwohnermeldeamt zu beantragen. Bitte beachten Sie zusätzlich, dass seit dem 01.01.2024 für Kinder ebenfalls ein elektronischer Reisepass zu beantragen ist, welcher von der Bundesdruckerei gefertigt wird. 

Erforderliche Unterlagen

  • 1 aktuelles (neues) biometrisches Lichtbild, Format 35 x 45 mm

Hinweis: Ab sofort können digitale Lichtbilder (ab dem 2. Lebensjahr) auch direkt in der Gemeinde erstellt werden! Kosten 8,50 €

  • bisherigen Personalausweis, Reisepass oder zuletzt ausgestellten Kinderreisepass
  • persönliche Anwesenheit des Antragstellers (auch Babys und Kleinkinder!)
  • bei Erstausstellung durch die Gemeinde Feldkirchen:

bei Ledigen: eine Geburtsurkunde

bei verheirateten bzw. geschiedenen Personen: Heiratsurkunde + Scheidungsurteil (zwecks Namensführung nach der Scheidung)

  • ggfs. Nachweis über eine evtl. Namensänderung
  • beim Kinderreisepass die Unterschrift beider Erziehungsberechtigter (dies gilt auch für die Beantragung eines Personalausweises vor dem 16.Lebensjahr sowie für die Beantragung eines Reisepasses vor dem 18.Lebensjahr).
  • Bei Personalausweisbewerbern unter 16 Jahren:
    bei zusammenlebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Personalausweisbehörde überprüft werden soll. Hierfür bitte Ausweiskopie/Passkopie mitbringen.
  • den Sorgerechtsbeschluss bei nur einem Sorgeberechtigten

Wichtig: In Zweifelsfällen kann die Ausweisbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich vorbeikommen.

Ab 02.August 2021 sind bei der Personalausweisbeantragung Fingerabdrücke verpflichtend (ab dem 6.Lebensjahr).

Hinweis: Es kann bereits auch für Kinder ein regulärer Personalausweis oder Reisepass ausgestellt werden. Die Gültigkeit beträgt bei unter 24-jährigen 6 Jahre. Bitte beachten Sie jedoch nachfolgende Hinweise zum Verlust der Gültigkeit!

Unabhängig von der Restgültigkeit des Ausweisdokuments verlieren Ausweisdokumente Ihre Gültigkeit, wenn die Person anhand des darin eingetragenen Lichtbilds nicht oder nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dies kann z.B. auch zu Zurückweisungen an Grenzübergängen führen!

Gebühren für die Ausstellung von Reisepässen

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 EUR
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 70,00 EUR
  • vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
  • Änderung eines Passes/vorläufigen Passes: 6,00 EUR
  • Zuschlag zum Reisepass für einen Express-Pass: 32,00 EUR
  • Zuschlag für einen Reisepass mit 48 Seiten: 22,00 EUR

Erinnerung an ablaufende Ausweisdokumente

Ab sofort werden Personen mit abgelaufenen Ausweisdokumenten über deren Ablauf durch das Einwohnermeldeamt informiert. Auch Personen, deren Ausweisdokumente kurz vor dem Ablauf stehen, erhalten eine Benachrichtigung.

Nutzen Sie unseren Erinnerungsservice und vereinbaren Sie gleich  HIER  einen Termin.

Meldebescheinigung / Erweiterte Meldebescheinigung

Wenn Sie in der Gemeinde Feldkirchen gemeldet sind, können Sie HIER eine Meldebescheinigung beantragen. Diese können Sie gegenüber Dritten (Behörden, Privatinstitutionen) als Nachweis Ihres Wohnsitzes verwenden.

Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

  • Familienname 
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Geburtsdatum und -ort, bei Geburt im Ausland: Staat
  • Derzeitige Anschriften: gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung

Erweiterte Meldebescheinigung:
Sollten Sie die Meldebescheinigung beispielsweise zum Zwecke der Eheschließung oder zur Vorlage bei einer Botschaft oder einem Konsulat benötigen, so handelt es sich hierbei um eine erweiterte Meldebescheinigung.

Sie können auswählen, welche der folgenden zusätzlichen Daten Sie erhalten wollen:

  • Familienname
  • ggf. frühere/n Name/n
  • Vornamen
  • Doktorgrade
  • ggf. Ordensname
  • ggf .Künstlername
  • Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • gegenwärtige Anschrift

    außerdem Angaben zu:
  • Geschlecht
  • Angaben zum gesetzlichen Vertreter
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft
  • frühere Anschrift(en)
  • Einzugs- und Auszugsdatum
  • Familienstand
  • Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner
  • Daten zu minderjährigen Kindern
  • Daten zum Personalausweis

Für die erweiterte Meldebescheinigung müssen Sie angeben, für welche Stelle (z.B. welche Behörde) Sie diese benötigen.

Die Gebühr für die Ausstellung einer einfachen sowie einer erweiterten Meldebescheinigung beträgt 5,00 Euro.

Sie gelangen HIER zur Onlinebeantragung einer Meldebescheinigung.

Die Beantragung einer gebührenfreien Meldebescheinigung (z.B. für Rentenzwecke) kann nicht online erfolgen. Wenden Sie sich hierzu bitte persönlich an Ihre Meldebehörde.

Die Beantragung für eine andere Person ist ebenfalls nur mit schriftlicher Vollmacht und nicht online möglich. 

Führungszeugnis

Bei den Führungszeugnissen unterscheidet man:

  • Führungszeugnis für private Zwecke
  • Führungszeugnis für eine Behörde
  • Erweitertes Führungszeugnis

Voraussetzungen
Der Antrag auf ein Führungszeugnis kann bei der Meldebehörde der gemeldeten Haupt- und auch der Nebenwohnung gestellt werden. Personen, die nicht im Bundesgebiet gemeldet sind, müssen den Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz stellen.
Voraussetzung für den Antrag auf ein Führungszeugnis ist die Vollendung des 14. Lebensjahres.

Ein einfaches Führungszeugnis können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch beantragen.
Bei schriftlicher Antragstellung ist die Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch eine siegelführende Stelle erforderlich. Weiterhin müssen Sie den Verwendungszweck für das Führungszeugnis angeben.

Benötigte Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Gebühr 13,00 €

Gebührenbefreiung: Bei Mittellosigkeit (z. B. Beziehenden von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfeempfängern, Beziehern des Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz) oder wenn das Führungszeugnis für einen besonderen Verwendungszweck benötigt wird. Dies wird angenommen, wenn das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung benötigt wird (zur Gebührenbefreiung siehe auch unter "Weiterführende Links").

Bei einer elektronischen Antragstellung ist der Nachweis der Mittellosigkeit elektronisch zu erbringen.

Erweitertes Führungszeugnis: Die Aufforderung, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, bestätigt, dass die entsprechenden Voraussetzungen (siehe unter "Besonderheiten") vorliegen.

Bearbeitungszeit
Im Regelfall zwei bis drei Wochen.

Besonderheiten:

Führungszeugnis für private Zwecke
Das Führungszeugnis wird Ihnen direkt vom Bundesamt für Justiz an Ihre private Meldeanschrift gesandt.

Führungszeugnis für eine Behörde
Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundesamt für Justiz an die von Ihnen genannte deutsche Behörde gesandt. Im Antrag muss der Verwendungszweck angegeben werden.

Erweitertes Führungszeugnis
Ein erweitertes Führungszeugnis kann erteilt werden, wenn

  1. die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf die Vorschrift des
    § 30 a BZRG vorgesehen ist

oder wenn

2. dieses Führungszeugnis benötigt wird für
    a) die Prüfung der Eignung nach § 72 des Achten Buches Sozialgesetzbuch -        
        Kinder- und Jugendhilfe
    b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung,
        Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
    c) eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt
        zu Minderjährigen aufzunehmen.

Die schriftliche "Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses" (wird von der auffordernden Person/Behörde/Firma /Institution/Verein etc. ausgestellt) ist bei Antragstellung vorzulegen.

Führungszeugnis online (zentrales Online-Portal)
Um einen elektronischen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz stellen zu können, benötigen Sie

  • einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
  • ein Kartenlesegerät oder Smartphone zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
  • die AusweisApp2 und
  • ggf. ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Digitalkamera oder Scanner) um Nachweise hochzuladen

Online-Antrag

Sie können das Führungszeugnis über das zentrale Online-Portal des Bundesamts für Justiz hier beantragen:

Führungszeugnis online

Rechtsgrundlagen:

  • § 30, 30a und 31 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG)
  • § 72a Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
    Persönliche Eignung

Weiterführende Links:

Münchner Ferienpass

Der Münchner Ferienpass ist für alle Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 17 Jahren, die ihre Ferien in München und Umland verbringen wollen.
Auch Kinder und Jugendliche, die nicht in München und Umgebung leben, können diesen Pass erwerben.

Er bietet viele Tipps für aufregende Unternehmungen in und um München zu kostenfreien bzw. stark ermäßigten Preisen. Der Ferienpass ist ein kleines Gutscheinheft, in dem Gutscheine zum Heraustrennen sind.

Was ist der Münchner Ferienpass?
Ideal gegen Langeweile, viel Spaß für wenig Geld!
Der Münchner Ferienpass bietet Ermäßigungen, Gutscheine, Anregungen und exklusive Angebote.

Wie lange ist er gültig?
Er gilt ab den Herbstferien bis zum Ende der Sommerferien.

Wie viel kostet der Münchner Ferienpass?
14 Euro für Kinder und Jugendliche von 6 bis 14 Jahren.
Er beinhaltet die M-Bäder-Nutzung, die MVV-Nutzung in den Sommerferien und das Ferienpassprogramm.

10 Euro für Jugendliche von 15 bis 17 Jahren.
Er beinhaltet die M-Bäder-Nutzung und das Ferienpassprogramm, aber nicht die MVV-Nutzung.

Wer kann den Münchner Ferienpass nutzen?
Der Münchner Ferienpass gilt für Kinder und Jugendliche von 6 bis 17 Jahren, unabhängig vom Wohnort.

Was bietet der Münchner Ferienpass?
Der Ferienpass bietet Sehenswertes, Museen, Theater, Kino, Sport, Führungen, kreative Angebote und vieles mehr.

Münchner Familienpass

Der Familienpass wird für alle Münchner Familien und für Familien aus den Landkreisen Fürstenfeldbruck, Dachau, Ebersberg, Freising, München und Starnberg für 6 Euro angeboten. Er ist bis 31. Dezember des laufenden Jahres gültig und enthält zahlreiche exklusive Workshop-Angebote, Gutscheine und viele attraktive Ermäßigungen.

Der Familienpass gilt für zwei Erwachsene und bis zu vier Kindern bis einschließlich 17 Jahren. Familien mit mehr als vier Kindern bekommen einmalig einen weiteren, kostenlosen Familienpass.

Wie lange ist der Münchner Familienpass gültig?
Der Familienpass gilt von 01.01. bis einschließlich 31.12. (ganzjährig). Bei manchen Angeboten gibt es aufgrund von Spielzeiten oder Saisonen abweichende Termine. Diese sind auf dem jeweiligen Coupon vermerkt.

Wie viel kostet der Münchner Familienpass?
Der Familienpass kostet 6 Euro.

Abfrage des Antragsstatus Ihres Reisepasses / Personalausweises

Hier können Sie den Antragsstatus Ihres Reisepasses oder Ihres Personalausweises abfragen.

Für die Abfrage benötigen Sie die Seriennummer (letzte 10 Zahlen) Ihres Ausweisdokuments und Ihr Geburtsdatum.

Für den Status eines beantragten Ausweises bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Antrag erstellt
  • Antrag verschickt
  • Dokument bei der Meldebehörde eingetroffen
  • Antragsteller zur Abholung benachrichtigt

 

Pin-Rücksetzung und Aktivierungsdienst

Der PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst für den Online-Ausweis wurde ausgesetzt

Mit dem Online-Ausweis weisen Sie im Internet Ihre Identität nach und können Behördengänge einfach online erledigen. Zum Aktivieren des Online-Ausweises wird eine sechsstellige PIN benötigt.

Falls Ihnen diese PIN nicht bekannt war oder Sie sie vergessen hatten, konnten Sie bis zum 29. Dezember 2023 das Zurücksetzen der PIN online beantragen. Sie erhielten die neue PIN postalisch mit dem sogenannten „PIN-Rücksetzbrief“ per „POSTIDENT“-Zustellung an Ihre Meldeadresse. Zum 31. Januar 2024 ist der Aktivierungszeitraum für die PIN-Rücksetzbriefe spätestens abgelaufen.

Der PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst wurde nun zum Jahresende 2023 ausgesetzt. Seit dem 30. Dezember kann der PIN-Rücksetzbrief nicht mehr online bestellt werden.

Bürgerinnen und Bürger, deren Online-Ausweise nicht aktiviert ist oder die ihren PIN-Brief nicht mehr finden, können sich ihren Online-Ausweis beim zuständigen Bürgerservice ihrer Kommune kostenfrei aktivieren bzw. ihre neue PIN setzen lassen.

Weitere Informationen hat das BMI im Personalausweisportal unter https://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/PA/DE/2024/01_ausetzen_pin_ruecksetz_u_aktivierungsdienst.html eingestellt.

Eine Aktivierung der Online-Ausweisfunktion (bei vor dem 15.07.2017 ausgegebenen Personalausweisen oder bei Erreichen des 16. Lebensjahres) und eine Neusetzung der PIN (z. B. bei Vergessen) ist derzeit nur noch vor Ort in der Personalausweisbehörde möglich.

Änderungen Neuerungen digitales Lichtbild AusweisApp2

Update AusweisApp2

Die Ausweisapp2 prüft u. a. ob der eigene Ausweis bereit ist für die Onlinenutzung inkl. Erklär Video

Benötigt wird: Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels oder der eID-Karte und die AusweisApp2 sowie Handy oder Kartenlesegerät.

Für was: Inanspruchnahme von Behördendiensten, Eröffnung eines Kundenkontos, Beantragung von Führungszeugnissen, Gewerbezentralregisterauskünften oder Einreichen des BAföG-Antrags u. v. m.

Zur Onlinebeantragung von Führungszeugnissen oder Gewerbezentralregisterauskünften geht´s hier: 

Führungszeugnisse / Auskünfte Gewerbezentralregister

Weitere Informationen zur Nutzung und Anwendungsbespiele der Online-Ausweisfunktion finden Sie hier:

AusweisApp2

Personalausweisportal AusweisApp2

 

-Ab 01.05.2025 Einführung und Informationen zum digitalen Lichtbild

Genauere Informationen hierzu sowie alle Änderungen und Neuerungen im Überblick finden Sie hier: 

Peronalausweisportal neue Vorgaben für Personalausweis und Pass

Einführung der eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

Ab dem 1. Januar 2021 können Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, einen Antrag auf Ausstellung einer Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) stellen.

Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre. Eine verkürzte Gültigkeit bei Personen unter 24 Jahren ist nicht vorgesehen.

Die eID-Karte kann nur für Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und nur mit einer eingeschalteten Online-Ausweis-Funktion ausgestellt werden. Die antragstellende Person erhält zudem einen PIN-Brief.

Die Beantragung der eID-Karte ist ab dem 1. Januar 2021 im Einwohnermeldeamt möglich.

Hinweis:

Die eID-Karte ist kein Reisedokument sondern soll lediglich die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ermöglichen.

Wofür kann eine eID-Karte verwendet werden?

Mit der eID-Karte kann die Karteninhaberin/der Karteninhaber die Online-Ausweisfunktion nutzen. Die Online-Ausweisfunktion dient dazu sich virtuell auszuweisen oder beispielsweise auch für das Ausfüllen von Formularen im Internet.

Die eID-Karte ist ausschließlich für den Online-Einsatz konzipiert und dient nicht als Ausweispapier oder als Reisedokument. Daher fehlen auf der eID-Karte Daten, wie z. B. Lichtbild, Unterschrift, Größe und Augenfarbe.

Wer kann eine eID-Karte beantragen?

Hinweis:

Deutsche oder deutsche mit einer weiteren Staatsangehörigkeit können die eID-Karte nicht beantragen, da diese Personen sich mit Ihrem Personalausweis elektronisch ausweisen können. 

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, können einen Antrag auf Ausstellung einer Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) stellen.  

Staatsangehörige dieser Staaten sind antragsberechtigt:

26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Deutschland)

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Zypern

Hierzu gehören nicht:

  • Großbritannien
  • Schweiz
  • Türkei

    EWR-Staaten (26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, außer Deutschland)
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxembourg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechische Republik
  • Ungarn 
  • Zypern

    Alle 27 EU-Länder sind Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums. Island, Liechtenstein und Norwegen sind die einzigen Länder, die zwar Mitglied des EWR sind, nicht aber der Europäischen Union.

Was wird zur Beantragung benötigt:

  • Gültiger ausländischer Pass oder Personalausweis der oben genannten Länder
  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Gebühr: 37,00 EUR

Weiter Infos zu der neuen eID-Karte finden Sie hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/eidkg/

https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/buergerinnen-und-buerger/eID-karte-der-EU-und-des-EWR/eid-karte-der-eu-und-des-ewr-node.html

Das „Bundesmelderecht“!

Bundesmelderecht - Verpflichtung des Wohnungsgebers bei An- und Abmeldung mitzuwirken!

Aufgrund vermehrter Anfragen hier noch ergänzende Hinweise für Wohnungsgeber (Vermieter und/oder Eigentümer):

Bitte stellen Sie auch bei Zuzug der/des Lebensgefährtin/ Lebensgefährten die Wohnungsgeberbestätigung mit Einzugsdatum aus.

Bitte beachten Sie, dass beim Auszug der/des Mieterin/Mieters aus der Wohnung keine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich ist, wenn der Mieter innerhalb Deutschlands umzieht.

Wenn der Mieter jedoch ins Ausland zieht, so ist der Auszug vom Wohnungsgeber zu bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist dann der Meldebehörde vorzulegen.

Zum 01.11.2015 ist das Bundesmelderecht in Kraft getreten.

Neu ist, dass der Wohnungsgeber verpflichtet ist, bei An- oder auch Abmeldungen mitzuwirken. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat dazu der meldepflichtigen Person den Einzug oder Auszug innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder in elektronischer Form zu bestätigen.

Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- bzw. abgemeldet hat.

Der Meldepflichtige hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder Auszugs nötig sind. Diese Bestätigung darf nur vom Wohnungsgeber oder von einer von ihm bevollmächtigten Person ausgestellt werden!

Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person die Bestätigung nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

In der Bestätigung müssen folgende Daten enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Ein- oder Auszugsdatum
  • Anschrift und konkrete Lage der Wohnung (z.B. innerhalb des Wohngebäudes Stockwerk, App.-Nr. usw.)
  • Namen aller meldepflichtigen Personen, die eine Wohnung beziehen

Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen obwohl kein tatsächlicher Bezug der Wohnung stattfindet oder beabsichtigt ist.

Das Nichterfüllen der Pflichten als Wohnungsgeber wird als Ordnungswidrigkeit geahndet!

Wer ist Wohnungsgeber?

Wohnungsgeber ist jeder, der einem anderen Wohnraum zur Verfügung stellt!
Das kann sein der Eigentümer, eine Wohnungsbaugesellschaft, eine Wohnungsverwaltung, ein Untermieter der noch jemanden in die Wohnung mit aufnimmt.

Hinweis aus dem Melde-/Passamt

Änderung der Reihenfolge der Vornamen!

Ab dem 01. November 2018 besteht die Möglichkeit, die Reihenfolge der Vornamen zu ändern. Zuständig dafür ist das Standesamt. Bitte informieren Sie sich vorab direkt beim Standesamt, welche Unterlagen benötigt werden.

Aber auch nach Abgabe einer Erklärung über die Änderung der Reihenfolge der Vornamen ist die „Kennzeichnung“ eines Rufnamens in Ausweisdokumenten weiterhin nicht möglich.

Der Vorteil für betroffene Personen besteht lediglich darin, dass sie nun Ausweisdokumente erhalten können, in denen ihr Rufname (der aufgrund der Erklärung nach § 45a PStG nun erster Vorname ist) als erster Vorname in der maschinenlesbaren Zone erscheint.


Diese Neusortierung der Vornamen im Geburtenregister kraft Gesetzes zieht jedoch auch die Ungültigkeit aller vorhandene Ausweisdokumente nach sich (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 Personalausweisgesetz - PAuswG - sowie § 11 Abs. 1 Nr. 2 Passgesetz - PassG: „unzutreffende Angaben“). 
Die Ausweisdokumente müssen – auf eigene Kosten! – neu beantragt werden.

Sie benötigen dringend einen Reisepass?

Vorläufige Reisepässe werden bei nachgewiesenen dringenden Notfällen ausgestellt.

Sollte dringend ein Reisepass benötigt werden, so kommt erst der Express-Reisepass in Frage. 
Dieser ist in der Regel innerhalb 72 Stunden da (bei Beantragung vor 10.00 Uhr).

Nur wenn dieser Zeitraum nicht ausreicht, stellen wir einen vorläufigen Reisepass aus. 
Bitte beachten Sie jedoch, dass ein vorläufiger Reisepass nicht in allen Ländern akzeptiert wird.

Wichtige Information aus dem Passamt zum Lichtbild

Das Lichtbild dient dazu, den Dokumenteninhaber durch einen Vergleich seines Gesichts mit dem Bild zu identifizieren. Er muss auf dem Bild eindeutig zu erkennen sein. Sollte das bei einem Bild schon dann nicht der Fall sein, wenn es vorgelegt wird, ist es von vornherein nicht aktuell.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dokumente eine lange Geltungsdauer haben. Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt für Personen ab vollendetem 24. Lebensjahr zehn Jahre, ebenso lange gilt ein Personalausweis. Das muss bei der Frage, ob ein vorgelegtes Bild als aktuell anzusehen ist, mitberücksichtigt werden. Anders gesagt: Es muss zumindest eine große Chance bestehen, dass der Dokumenteninhaber während der gesamten Geltungsdauer des Dokuments anhand des Bildes identifizierbar bleibt.

Schon aus solchen Überlegungen ergibt sich, dass Bilder, die zwei oder drei Jahre alt sind, auf keinen Fall mehr als aktuell behandelt werden können. Berücksichtigt man die reguläre Geltungsdauer von zehn Jahren für Reisepass und Personalausweis, dann ist ein solches Bild beim Ablauf der Geltungsdauer bereits 12-13 Jahre alt. Dieser Zeitraum ist so lange, dass größere äußerliche Veränderungen bei einem Menschen die Regel sind und nicht die Ausnahme. Deshalb ist von Anfang an absehbar, dass ein solches Bild mit einer hohen Wahrscheinlichkeit noch während der Geltungsdauer eine Identifizierung nicht mehr zuverlässig ermöglicht.

Ein Lichtbild kann jedenfalls dann nicht mehr als aktuell angesehen werden, wenn es schon über ein Jahr alt ist.

Bei sehr jungen Kindern (etwa bis zehn Jahren) ist jeder Einzelfall besonders genau anzusehen. Beispiel: Für einen Dreijährigen wird ein Pass beantragt. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wird das Kind neun Jahre alt sein. In diesem Fall ist es nicht vertretbar, ein Bild als aktuell zu akzeptieren, das bereits ein Jahr alt ist (also das Kind im Alter von zwei Jahren zeigt).

Bei Beantragung eines Reisepasses für ein Kind, werden Sie von uns ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Pass vor Ablauf der Geltungsdauer ungültig werden kann, wenn das Kind nicht mehr zu identifizieren ist.

Eine gesetzliche Pflicht zu solchen Hinweisen an Eltern besteht jedoch nicht.
Es handelt sich dabei um einen freiwilligen Service!

Auch in Fällen, in denen ein Dokument als abhandengekommen gemeldet wird, ist wieder ein aktuelles, neues und biometrisches Bild der Ausweisbehörde vorzulegen. 

Nicht mehr aktuelles Lichtbild in noch gültigem Dokument

Bei Umzug oder Zuzug in unsere Gemeinde kommt es vor, dass uns bereits ältere Ausweisdokumente vorgelegt werden, auf denen der Ausweisinhaber nicht mehr eindeutig zu erkennen ist:

„Ein Pass ist dann ungültig, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Passinhabers nicht zulässt“. Auch hier werden wir darauf drängen, dass ein neues Dokument beantragt wird. Sollte der Dokumenteninhaber das nicht einsehen, ist die Sicherstellung und Einziehung des Dokuments durch die Passbehörde möglich.

Auch wenn Bürgerinnen und Bürger der Ansicht sind, das wäre doch ihr eigenes Risiko, können wir uns als Passbehörde darauf nicht einlassen.

Wir bitten Sie daher nochmals um Ihr Verständnis, wenn wir unsere Amtspflicht erledigen und dadurch auch Ihnen Unannehmlichkeiten ersparen.

Lt. Bundesmelderecht ist die Eintragung folgender Übermittlungssperren möglich

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten

  • an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
  • aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
  • an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen
    Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
  • an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für
    Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über den freiwilligen
    Wehrdienst ( § 58 c Soldatengesetz i.V.m. § 36 Abs. 2 BMG)
     

Ich bin kein Mitglied der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

  • meines Ehegatten/Lebenspartners und widerspreche der Übermittlung meiner Daten an diese öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft/en (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG).
  • meiner minderjährigen Kinder und widerspreche der Übermittlung meiner Daten an diese öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft/en (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG).
  • meiner Eltern (bei minderjährigen Kindern) und widerspreche der Übermittlung meiner Daten an diese öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft/en (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG).

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie im Einwohnermeldeamt,

EG, Zimmer 07, 08, 09 beantragen.

Wir möchten jedoch vorsorglich darauf hinweisen, dass die Wirkung der Sperren erst ab dem Eintragungsdatum besteht.

Fragen hierzu beantworten wir Ihnen gerne unter:

  • 089/ 90 99 74 - 21 (Frau Rauscher)
  • 089/ 90 99 74 - 34 (Frau Sader)
  • 089/ 90 99 74 - 13 (Frau Lutz)

Wichtige Information zum Passwesen (Vorsicht bei Herausgabe)

Pass- und Ausweisrecht

Vorsicht bei der Herausgabe von (vor allem neuen) Personalausweisen bei Veranstaltungen und in Diskotheken

Gewerbetreibende und Veranstalter sind verpflichtet, die zeitlichen Aufenthaltsbegrenzungen für Minderjährige zu beachten und sicherzustellen, dass die Jugendlichen die Gaststätten und Veranstaltungen rechtzeitig verlassen. Zu diesem Zweck ist jedoch die Hinterlegung des Personalausweises beim Gewerbetreibenden oder Veranstalter unzulässig. Auch Kopien des Personalausweises dürfen zu Kontrollzwecken nicht verlangt oder angefertigt werden, da die Vorlage des Personalausweises zur Alterskontrolle bereits genügt.

Darüber hinaus bleibt es den Gewerbetreibenden und Veranstaltern aber überlassen, wirksame Maßnahmen zur Alterskontrolle zu treffen.

Genauere Informationen erhalten Sie im Melde- und Passamt unserer Gemeinde!

Mikrozensus

Geschulte Interviewerinnen und Interviewer des Bayerischen Landesamts für Statistik bitten Bürgerinnen und Bürger um Unterstützung und Mitarbeit bei der Erhebung zum Mikrozensus 2023.

Die ganze Pressemitteilung finden Sie HIER.

Umtausch Führerschein

Erinnerung an den Umtausch alter Führerscheine

Längere Lieferzeiten bei Ausweisen

Lieferzeiten bis zu 10 Wochen für Reisepässe und Personalausweis.

Passbilder jetzt vor Ort im Rathaus erstellen lassen

Das Einwohnermeldeamt bietet Ihnen ab sofort die Möglichkeit, für Ihren Personalausweis und/oder Reisepass ein biometrisches Passbild (ab einem Alter von 2 Jahren) direkt im Rathaus erstellen zu lassen.

Beratungsstelle für Menschen mit Migrations- oder Fluchterfahrung

Die Integrationskoordination des Landratsamts München berät und begleitet Menschen mit Migrations- und Fluchterfahrung zu verschiedenen integrationsspezifischen Themen.

Neuerung bei Ausweisen ab Mai 2024

Eintragung des Dokortitels wird in Ausweisen ab Mai 2024 geändert